TE Vfgh Erkenntnis 2021/3/10 V574/2020 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art14 Abs5a
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
EMRK 1. ZP Art2
SchulorganisationsG §132c
SchulunterrichtsG §82m
SchulunterrichtsG-BKV §72b
SchulzeitG 1985 §16e
BundesministerienG 1986 §2
COVID-19-SchulV BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020 §13 Abs6, §34
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 betreffend den ortsungebundenen Unterricht ("distance learning") für den Zeitraum vom 17.11.2020 bis 06.12.2020; ausreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung; Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts auf Grund wissenschaftlich belegter Unsicherheit über die Verbreitung von COVID-19, der epidemiologischen Lage zum Entscheidungszeitpunkt sowie der Möglichkeit der pädagogischen Betreuung am Schulstandort sachlich gerechtfertigt; Erfüllung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags der Schule bei dauerhaft ortsungebundenem Unterricht nicht gewährleistet

Spruch

I.römisch eins. Die Anträge werden abgewiesen, soweit sie sich gegen §13 Abs6 in Verbindung mit §34 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II Nr 384/2020, idF BGBl II Nr 478/2020 richten.Die Anträge werden abgewiesen, soweit sie sich gegen §13 Abs6 in Verbindung mit §34 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 384 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 478 aus 2020, richten.

II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

Mit den gleichlautenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, §13 Abs6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, in eventu §13 Abs6 in Verbindung mit §34 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, in eventu §§31 und 34 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, in eventu §3 Z7, §§31 und 34 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, in eventu die C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020 idF BGBl II 478/2020, als Ganzes, in eventu §3 Z7 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, in eventu in §3 Z7 C-SchVO 2020/21, BGBl II 384/2020, die Wortfolge "an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen" als gesetzwidrig aufzuheben.Mit den gleichlautenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, §13 Abs6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 478 aus 2020,, in eventu §13 Abs6 in Verbindung mit §34 C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 478 aus 2020,, in eventu §§31 und 34 C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 478 aus 2020,, in eventu §3 Z7, §§31 und 34 C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 478 aus 2020,, in eventu die C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 478 aus 2020,, als Ganzes, in eventu §3 Z7 C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020,, in eventu in §3 Z7 C-SchVO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020,, die Wortfolge "an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen" als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 478/2020 lauteten auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 478 aus 2020, lauteten auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.

Geltungsbereich

§2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen.§2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962,, (im Folgenden: SchOG) sowie in ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 323 aus 1975,, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 175 aus 1966,, sowie im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, geregelten öffentlichen und privaten Schulen.

Begriffsbestimmungen

§3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

       1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;

       2.–3. […]

       6. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;

       7. unter ortsungebundenem Unterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen;

       8.–10. […]

2. Teil

Bestimmungen zu den Ampelphasen

1. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Grün'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß §2 dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.

(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase 'Grün'.

(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs1, §17, §22 und §33 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.

(4) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 ist auf alle Schulen gemäß §2 für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 16. November 2020 der 3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden. Für alle Schulen des 3. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des 2. Teiles wird für den genannten Zeitraum ortsungebundener Unterricht mit der Maßgabe angeordnet, dass am 3. November 2020 alle für die Umstellung auf ortsungebundenen Unterricht erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere durch Schülerinnen und Schüler, in der Schule durchgeführt werden können.

(5) Die Schulleitung von Schulen, welche sich nicht bereits gemäß Abs4 im ortsungebundenen Unterricht befinden, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im in Abs4 genannten Zeitraum für einen oder mehrere aufeinander folgende Schultage ortsungebundenen Unterricht für die Schule, Schulstufen, Klassen oder Gruppen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts, insbesondere wegen Anordnungen von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV 2 oder Erkrankungen an COVID 19 von Schülerinnen und Schülern oder Lehrpersonen, zwingend erforderlich ist.

(6) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 sind vom 17. November bis 6. Dezember 2020 auf alle Schulen gemäß §2 die Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot' (4. Abschnitt) anzuwenden.

[…]

2. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Gelb'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Gelb'.

[…]

3. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Orange'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'Orange'.

[…]

3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen

ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für

Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2) Abweichend von §6 SchOG und §5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer

       1. in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,

       2. wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation, anstreben,

       3. wenn sie zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder

       4. wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß §2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.

(3) Abweichend von Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.

[…]

4. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase 'Rot'

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der Ampelphase 'rot'.

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß §6 oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht §31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2) Abs1 gilt nicht für Sonderschulen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des §9 Abs6 Schulpflichtgesetz 1985 oder §45 Abs4 SchUG erteilt werden.

(3) Abweichend von Abs1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie an Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.

[…]

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Polytechnische

Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§38. (1) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß §31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen. Die Schulleitung kann das Vorliegen eines Bedarfes auf pädagogische Unterstützung auch amtswegig feststellen und diese anordnen.

(2) Abweichend von §5 kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht gemäß Abs1 teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß §25 und §27 Abs1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Abs1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind."

2. §13 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 538/2020 lautete auszugsweise wie folgt:2. §13 Abs4 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 538 aus 2020, lautete auszugsweise wie folgt:

"§13. (1)–(3) […]

(4) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 sind auf alle Schulen gemäß §2 für den Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis einschließlich 23. Dezember 2020 die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die Schülerinnen und Schüler in abschließenden Klassen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen sind, anzuwenden.

(5)–(6) […]"

3. §13 Abs6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), BGBl II 384/2020, idF BGBl II 594/2020 lautete auszugsweise wie folgt:3. §13 Abs6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21), Bundesgesetzblatt Teil 2, 384 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 594 aus 2020, lautete auszugsweise wie folgt:

"§13. (1)–(5) […]

(6) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen §6, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß §17 und §22 sind vom 7. Jänner bis einschließlich 17. Jänner 2021 auf alle Schulen gemäß §2 die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden."

4. §82m des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl 472/1986 (WV) idF BGBl I 23/2020, lautet wie folgt:4. §82m des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020,, lautet wie folgt:

"Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die

Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von

COVID-19

§82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

       1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

       2. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

       3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,

       4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und

       5. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort."

5. §132c des Bundesgesetzes vom 25.07.1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz – SchOG), BGBl 242/1962, idF BGBl I 23/2020 lautet wie folgt:5. §132c des Bundesgesetzes vom 25.07.1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz – SchOG), Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, lautet wie folgt:

"Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die

Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von

COVID-19

§132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

       1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

       2. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

       3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln,

       4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und

       5. an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragsteller sind Schüler. In dem zu V574/2020 protokollierten Verfahren legt der Antragsteller seine Bedenken auszugsweise wie folgt dar (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen; die Bedenken der Antragsteller zu V575/2020, V577-578/2020, V595-596/2020 und V598/2020 sind im Wesentlichen gleichlautend):

"[…]

III. Antragslegitimationrömisch drei. Antragslegitimation

Der Antragsteller ist Schüler einer von dem in Rede stehenden 'ortsungebundenen Unterricht' betroffenen Schule. Es handelt sich um eine Schule, die in den Geltungsbereich der C-SchVO 2020/21 sowie der sonst angeführten Rechtsgrundlagen fällt. Die bekämpften Bestimmungen sind für den Antragsteller als Normadressat tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Durch §13 Abs6 iVm §34 C-SchVO 2020/21 wird insofern die Rechtssphäre des Antragstellers verletzt, als ein Präsenzunterricht nicht mehr stattfindet, sondern die Schule auf Basis dieser Rechtslage einen 'ortsungebundenen Unterricht' angeordnet hat. Eine Konkretisierung der angefochtenen (generellen) Bestimmungen ist nicht erforderlich. Sie wirken unmittelbar für den Adressaten, indem sie ua zu ortsungebundenem Unterricht führen. Ein weiterer Akt der Vollziehung ist zur Wirksamkeit nicht vorgesehen.Der Antragsteller ist Schüler einer von dem in Rede stehenden 'ortsungebundenen Unterricht' betroffenen Schule. Es handelt sich um eine Schule, die in den Geltungsbereich der C-SchVO 2020/21 sowie der sonst angeführten Rechtsgrundlagen fällt. Die bekämpften Bestimmungen sind für den Antragsteller als Normadressat tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Durch §13 Abs6 in Verbindung mit §34 C-SchVO 2020/21 wird insofern die Rechtssphäre des Antragstellers verletzt, als ein Präsenzunterricht nicht mehr stattfindet, sondern die Schule auf Basis dieser Rechtslage einen 'ortsungebundenen Unterricht' angeordnet hat. Eine Konkretisierung der angefochtenen (generellen) Bestimmungen ist nicht erforderlich. Sie wirken unmittelbar für den Adressaten, indem sie ua zu ortsungebundenem Unterricht führen. Ein weiterer Akt der Vollziehung ist zur Wirksamkeit nicht vorgesehen.

[…]

Ausweislich §132c Abs3 Schulorganisationsgesetz und §82m Abs3 Schulunterrichtsgesetz, sohin der gesetzlichen Grundlage der C-SchVO, umfasst ortsungebundener Unterricht die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort. Ist der Unterricht in einem Schulgebäude ua aufgrund einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, im ortsungebundenen Unterricht (vgl §6 C-SchVO). Der Antragsteller ist sohin Normadressat und wird seines Rechtes auf Präsenzunterricht beschnitten.Ausweislich §132c Abs3 Schulorganisationsgesetz und §82m Abs3 Schulunterrichtsgesetz, sohin der gesetzlichen Grundlage der C-SchVO, umfasst ortsungebundener Unterricht die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort. Ist der Unterricht in einem Schulgebäude ua aufgrund einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, im ortsungebundenen Unterricht vergleiche §6 C-SchVO). Der Antragsteller ist sohin Normadressat und wird seines Rechtes auf Präsenzunterricht beschnitten.

Die Schüler (damit auch der Antragsteller) haben einen subjektiven Rechtsanspruch auf (unentgeltlichen) Schulbesuch sowie auf Darbietung des Lehrstoffes während der rechtmäßig vorgeschriebenen Schulzeit (vgl auch VfSlg 13.814/1994). Ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schule wird durch die korres

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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