Index
L05006 Landessymbole Landeswappen SteiermarkNorm
LandessymboleG Stmk 2016 §7 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Mai 2019, Zl. LVwG 30.3-562/2019-2, betreffend Übertretung des Steiermärkischen LandessymboleG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt G; mitbeteiligte Parteien: 1. DDr. M G B in M, und 2. V in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt G vom 17. Jänner 2019 wurde dem Erstmitbeteiligten als Obmann und somit als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ des Vereines T (zweitmitbeteiligte Partei) angelastet, es seien am 7. Juni 2017 im Rahmen einer „Schweineschutz-Aktion“ vor der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft St Transparente eingesetzt worden, auf denen ein Abbild des Steiermärkischen Landeswappens verwendet worden sei, „ohne dies vorher dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung angezeigt zu haben“. Damit habe der Erstmitbeteiligte eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG) begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstmitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Steiermärkisches LandessymboleG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt. Ferner wurde der Erstmitbeteiligte gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Betrag zu den Kosten zu leisten, der mit 10% der verhängten Strafe bemessen sei, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag sohin € 330,-- betrage, und ausgesprochen, dass die zweitmitbeteiligte Partei gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt G vom 17. Jänner 2019 wurde dem Erstmitbeteiligten als Obmann und somit als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ des Vereines T (zweitmitbeteiligte Partei) angelastet, es seien am 7. Juni 2017 im Rahmen einer „Schweineschutz-Aktion“ vor der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft St Transparente eingesetzt worden, auf denen ein Abbild des Steiermärkischen Landeswappens verwendet worden sei, „ohne dies vorher dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung angezeigt zu haben“. Damit habe der Erstmitbeteiligte eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 2, des Gesetzes vom 7. Juni 2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG) begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstmitbeteiligten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 2, Steiermärkisches LandessymboleG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt. Ferner wurde der Erstmitbeteiligte gemäß Paragraph 64, VStG verpflichtet, einen Betrag zu den Kosten zu leisten, der mit 10% der verhängten Strafe bemessen sei, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag sohin € 330,-- betrage, und ausgesprochen, dass die zweitmitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
2 Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, der Erstmitbeteiligte habe das Wappen des Landes Steiermark am 7. Juni 2017 „in originaler Form“ ohne entsprechende Bewilligung verwendet. Eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 Steiermärkisches LandessymboleG sei unterblieben. Schutzzweck der übertretenen Norm sei die Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung des Wappens des Landes Steiermark.Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, der Erstmitbeteiligte habe das Wappen des Landes Steiermark am 7. Juni 2017 „in originaler Form“ ohne entsprechende Bewilligung verwendet. Eine Anzeige nach Paragraph 7, Absatz eins, Steiermärkisches LandessymboleG sei unterblieben. Schutzzweck der übertretenen Norm sei die Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung des Wappens des Landes Steiermark.
3 Mit Beschwerde vom 12. Februar 2019 führte der Erstmitbeteiligte zusammengefasst aus, es sei fraglich, ob die Aufzählung des § 7 Abs. 3 Steiermärkisches LandessymboleG demonstrativ oder taxativ sei. Die vorliegende Verwendung des Wappens sei von § 7 Abs. 3 Z 3 Steiermärkisches LandessymboleG („als Abbildung auf wissenschaftlichen Werken über die Steiermark, Werken für den Schulunterricht und Berichten in Printmedien, digitalen Medien und im Fernsehen“) erfasst und gelte somit ex lege als genehmigt. Es seien Fotos von der Versammlung mittels Presseaussendung verschickt und in den sozialen Netzwerken geteilt worden. Thema der Versammlung sei die Schweinehaltung in der Steiermark gewesen, weshalb neben den Bildern auch das Landeswappen abgebildet gewesen sei, um einen Konnex herzustellen. Aus demselben Grund habe die Versammlung auch vor der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft St stattgefunden. Im Übrigen seien Versammlungen lediglich anzeigepflichtig, denn würde man eine Genehmigung verlangen, käme dies einem Konzessionssystem gleich, was dem österreichischen Versammlungsgesetz fremd sei. Auch sei das Ansehen des Landes Steiermark nicht beeinträchtigt worden, sondern durch die Verwendung lediglich die örtliche Nähe zur Schweinehaltung aufgezeigt worden.Mit Beschwerde vom 12. Februar 2019 führte der Erstmitbeteiligte zusammengefasst aus, es sei fraglich, ob die Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, Steiermärkisches LandessymboleG demonstrativ oder taxativ sei. Die vorliegende Verwendung des Wappens sei von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Steiermärkisches LandessymboleG („als Abbildung auf wissenschaftlichen Werken über die Steiermark, Werken für den Schulunterricht und Berichten in Printmedien, digitalen Medien und im Fernsehen“) erfasst und gelte somit ex lege als genehmigt. Es seien Fotos von der Versammlung mittels Presseaussendung verschickt und in den sozialen Netzwerken geteilt worden. Thema der Versammlung sei die Schweinehaltung in der Steiermark gewesen, weshalb neben den Bildern auch das Landeswappen abgebildet gewesen sei, um einen Konnex herzustellen. Aus demselben Grund habe die Versammlung auch vor der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft St stattgefunden. Im Übrigen seien Versammlungen lediglich anzeigepflichtig, denn würde man eine Genehmigung verlangen, käme dies einem Konzessionssystem gleich, was dem österreichischen Versammlungsgesetz fremd sei. Auch sei das Ansehen des Landes Steiermark nicht beeinträchtigt worden, sondern durch die Verwendung lediglich die örtliche Nähe zur Schweinehaltung aufgezeigt worden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde gemäß §§ 38 und 50 VwGVG Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis, stellte das Verfahren ein und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde gemäß Paragraphen 38 und 50 VwGVG Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis, stellte das Verfahren ein und sprach aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, dem Erstmitbeteiligten sei „der falsche Tatbestand“ vorgeworfen worden, weil ihm nicht vorgeworfen worden sei, die beabsichtigte Verwendung des Landeswappens der gesetzlich vorgesehenen Behörde, nämlich der Landesregierung, nicht angezeigt zu haben, sondern weil der Vorwurf der unterlassenen Anzeige in Bezug auf das „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ erhoben worden sei, weshalb bereits aus diesem Grunde § 44a Z 1 VStG nicht erfüllt sei. Die Dienststelle „das Amt der Landesregierung“ besitze im konkreten Fall keine Behördenqualität. Im Übrigen habe der Erstmitbeteiligte in Bezug auf seine Ausführungen in der Beschwerde Recht, dass im konkreten Fall die Verwendung des Wappens notwendig und gerechtfertigt gewesen und keinesfalls das Ansehen des Landes Steiermark geschädigt worden sei. „Die Meinungsfreiheit im Rahmen der Demonstration“ sei im konkreten Fall gerechtfertigt und schädige „keinesfalls das Ansehen der Steiermark“, sondern diene den Demonstranten dazu, Missstände der Schweinehaltung in der Steiermark aufzuzeigen. Da somit § 7 Abs. 3 Z 3 Steiermärkisches LandessymboleG zur Anwendung gelange, wäre bei der Verwendung des Landeswappens ohnedies keine Anzeige notwendig gewesen. Auf den Mangel der Strafbemessung müsse somit nicht mehr eingegangen werden.Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, dem Erstmitbeteiligten sei „der falsche Tatbestand“ vorgeworfen worden, weil ihm nicht vorgeworfen worden sei, die beabsichtigte Verwendung des Landeswappens der gesetzlich vorgesehenen Behörde, nämlich der Landesregierung, nicht angezeigt zu haben, sondern weil der Vorwurf der unterlassenen Anzeige in Bezug auf das „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ erhoben worden sei, weshalb bereits aus diesem Grunde Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht erfüllt sei. Die Dienststelle „das Amt der Landesregierung“ besitze im konkreten Fall keine Behördenqualität. Im Übrigen habe der Erstmitbeteiligte in Bezug auf seine Ausführungen in der Beschwerde Recht, dass im konkreten Fall die Verwendung des Wappens notwendig und gerechtfertigt gewesen und keinesfalls das Ansehen des Landes Steiermark geschädigt worden sei. „Die Meinungsfreiheit im Rahmen der Demonstration“ sei im konkreten Fall gerechtfertigt und schädige „keinesfalls das Ansehen der Steiermark“, sondern diene den Demonstranten dazu, Missstände der Schweinehaltung in der Steiermark aufzuzeigen. Da somit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, Steiermärkisches LandessymboleG zur Anwendung gelange, wäre bei der Verwendung des Landeswappens ohnedies keine Anzeige notwendig gewesen. Auf den Mangel der Strafbemessung müsse somit nicht mehr eingegangen werden.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Die Mitbeteiligten erstatteten keine Revisionsbeantwortung.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert -vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720; 29.7.2021, Ra 2020/12/0002; 31.8.2021, Ra 2021/09/0162, jeweils mwN).Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720; 29.7.2021, Ra 2020/12/0002; 31.8.2021, Ra 2021/09/0162, jeweils mwN).
11 Das Gesetz vom 7. Juni 2016 über die steirischen Landessymbole - Steiermärkisches LandessymboleG, LGBl. Nr. 104/2016, in der hier maßgeblichen Stammfassung lautet auszugsweise (samt Überschriften):Das Gesetz vom 7. Juni 2016 über die steirischen Landessymbole - Steiermärkisches LandessymboleG, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016,, in der hier maßgeblichen Stammfassung lautet auszugsweise (samt Überschriften):
„§ 7
Sonstige Verwendung
(1) Sonstige Verwendungen des Landeswappens sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung vor der beabsichtigten Verwendung anzuzeigen. Der Anzeige sind die bildliche Darstellung und eine Beschreibung der geplanten Verwendung anzuschließen.
(2) Die Verwendung ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige zu versagen, wenn sie
[...]
2. geeignet ist,
[...]
b) das Ansehen der Steiermark zu beeinträchtigen.
Wird die Verwendung nicht binnen acht Wochen versagt, gilt diese als genehmigt.
(3) Keiner Anzeige bedarf die Verwendung des Landeswappens
[...]
3. als Abbildung auf wissenschaftlichen Werken über die Steiermark, Werken für den Schulunterricht und Berichten in Printmedien, digitalen Medien und im Fernsehen,
[...]
§ 8Paragraph 8
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer das Landeswappen
[...]
2. ohne erforderliche Genehmigung oder trotz Versagung gemäß § 7 verwendetohne erforderliche Genehmigung oder trotz Versagung gemäß Paragraph 7, verwendet
[...]
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.“(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.“
12 Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird vergleiche , etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN).
13 Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. zu allem etwa VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN). Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den dargestellten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein (vgl. etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/15/0068, mwN).Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche , zu allem etwa VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN). Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den dargestellten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein vergleiche , etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/15/0068, mwN).
14 Das Verwaltungsgericht ist nach § 50 VwGVG verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Es darf dabei die Tat aber nicht auswechseln (vgl. etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023, mwN). Denn ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg. Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. nochmals VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN).Das Verwaltungsgericht ist nach Paragraph 50, VwGVG verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Es darf dabei die Tat aber nicht auswechseln vergleiche , etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/09/0023, mwN). Denn ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg. Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche , nochmals VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, mwN).
15 Im Revisionsfall war zur Zeit der Tat (7. Juni 2017) nach dem Wortlaut der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) des § 8 Abs. 1 Z 2 Steiermärkisches LandessymboleG (in der gemäß § 1 Abs. 2 VStG für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Stammfassung) die Verwendung des Landeswappens „ohne erforderliche Genehmigung oder trotz Versagung gemäß § 7“ unter Strafe gestelltIm Revisionsfall war zur Zeit der Tat (7. Juni 2017) nach dem Wortlaut der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Steiermärkisches LandessymboleG (in der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Stammfassung) die Verwendung des Landeswappens „ohne erforderliche Genehmigung oder trotz Versagung gemäß Paragraph 7, unter Strafe gestellt
16 Nach dem bereits oben (vgl. Rn. 1) dargestellten Sachverhalt wurde dem Erstmitbeteiligten aber die Verwendung des Landeswappens vorgeworfen, „ohne dies vorher [...] angezeigt zu haben.“ Die Verpflichtung zur Anzeige findet sich zwar in § 7 Abs. 1 Steiermärkisches LandessymboleG. Die bloße Unterlassung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 leg. cit. und Verwendung des Landeswappens, wie dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis den mitbeteiligten Parteien angelastet wurde, stellte jedoch für sich allein nach dem Wortlaut des zur Zeit der Tat geltenden § 8 leg. cit. (noch) keine Verwaltungsübertretung dar. Erst mit der Novelle LGBl. Nr. 103/2019 wurde die Unterlassung der Anzeige vor Verwendung des Landeswappens unter Strafe gestellt (siehe § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). So heißt es in den Erläuterungen zu diesem Straftatbestand ausdrücklich (vgl. ErläutRV XVII. GPStLT RV EZ 3630/1):Nach dem bereits oben vergleiche , Rn. 1) dargestellten Sachverhalt wurde dem Erstmitbeteiligten aber die Verwendung des Landeswappens vorgeworfen, „ohne dies vorher [...] angezeigt zu haben.“ Die Verpflichtung zur Anzeige findet sich zwar in Paragraph 7, Absatz eins, Steiermärkisches LandessymboleG. Die bloße Unterlassung einer Anzeige nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. und Verwendung des Landeswappens, wie dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis den mitbeteiligten Parteien angelastet wurde, stellte jedoch für sich allein nach dem Wortlaut des zur Zeit der Tat geltenden Paragraph 8, leg. cit. (noch) keine Verwaltungsübertretung dar. Erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2019, wurde die Unterlassung der Anzeige vor Verwendung des Landeswappens unter Strafe gestellt (siehe Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). So heißt es in den Erläuterungen zu diesem Straftatbestand ausdrücklich vergleiche , ErläutRV römisch siebzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 3630/1):
„Weiters soll die Unterlassung der Anzeige gemäß § 7 einen neuen Straftatbestand darstellen. [...]“„Weiters soll die Unterlassung der Anzeige gemäß Paragraph 7, einen neuen Straftatbestand darstellen. [...]“
17 Daher wurde mit der Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine Tat angelastet, die zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war und gemäß § 1 Abs. 1 VStG nicht als Verwaltungsübertretung bestraft werden durfte. Eine Auswechslung der Tat kommt daher nicht in Betracht. Das bedeutet aber, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch das LVwG bereits aus diesem Grund rechtmäßig war.Daher wurde mit der Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eine Tat angelastet, die zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VStG nicht als Verwaltungsübertretung bestraft werden durfte. Eine Auswechslung der Tat kommt daher nicht in Betracht. Das bedeutet aber, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch das LVwG bereits aus diesem Grund rechtmäßig war.
18 Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung daher nicht auf, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2021
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010273.L00Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021