RS Lvwg 2021/11/4 LVwG-AV-1566/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.11.2021

Norm

GewO 1994 §14
GewO 1994 §340

Rechtssatz

Asylwerber zählen nicht zu den in § 14 Abs 1 zweiter Satz GewO genannten „Personen, denen Asyl gewährt wird“ und sind daher nach dieser Bestimmung nicht gewerberechtsfähig. § 7 Abs 2 GVG-B sieht jedoch als lex specialis zu § 14 vor, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber (nur) in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrags unzulässig ist. Daraus folgt, dass Asylwerber ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags gewerberechtsfähig sind (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 14 Rz 9).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Hausbetreuung; Gewerbeausübung; Untersagung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1566.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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