TE Vwgh Beschluss 1996/12/10 96/19/2479

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der L in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 1996, Zl. 304.876/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte jeweils mit Schriftsätzen vom 20. März 1996 sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Dr. P die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag mit Beschluß vom 23. April 1996 ab, worauf die Beschwerdeführerin durch den genannten Rechtsvertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 7. Juni 1996 erhob. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. Juni 1996, B 1009/96-7, ab. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten. Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerde mit Beschluß vom 14. August 1996 antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, wo sie am 19. August 1996 einlangte und unter der Zl. 96/19/2479 protokolliert wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte der Beschwerdeführerin gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 21. Juni 1996, Zl. VH 96/19/0158. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer bestellte als Verfahrenshelfer Rechtsanwalt Dr. W, welcher die mit 24. Oktober 1996 datierte, am 28. Oktober 1996 zur Post gegebene und beim Verwaltungsgerichtshof am 29. Oktober 1996 eingelangte Beschwerde, welche unter Zl. 96/19/3161 protokolliert wurde, erhob. Diese Beschwerde wurde mit Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 96/19/3161, wegen Verbrauch des Beschwerderechtes zurückgewiesen.

In der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin im Wege des in dieser Beschwerde ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. P, mit Beschluß vom 4. September 1996, Zl. 96/19/2479-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die der abgetretenen Beschwerde anhaftenden Mängel binnen einer Frist von sechs Wochen zu beheben. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß aufgrund des obgenannten Beschlusses vom 21. Juni 1996 bereits ein Verfahrenshelfer bestellt wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 einen neuerlichen Antrag auf Verfahrenshilfe, in welchem sie darauf hinwies, daß nach ihr zuteil gewordener Information aufgrund des obgenannten Beschlusses vom 21. Juni 1996 Rechtsanwalt Dr. B zum Verfahrenshelfer bestellt worden sei. Der zum Mängelbehebungsauftrag nunmehr gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werde aus advokatorischer Vorsicht gestellt, da für die Beschwerdeführerin derzeit nicht erkennbar sei, ob das Beschwerderecht durch die mit hg. Beschluß vom 21. Juni 1996 bewilligte Verfahrenshilfe und die darauf bezughabende Vorgangsweise des Verfahrenshelfers bereits konsumiert sei.

Die der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde anhaftenden Mängel blieben hingegen unbehoben.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 1996 durch den hg. Beschluß vom 21. Juni 1996 hat zur Folge, daß über diesen Antragsgegenstand entschiedene Sache vorliegt. Der im Verfahren zur Bekämpfung desselben Bescheides gestellte zweite Antrag auf Verfahrenshilfe vom 21. Oktober 1996 wurde daher vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. November 1996, Zl. 96/19/2479-3, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Zurückweisung bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, daß die Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu berechnen ist. Die Zustellung an den gewillkürten Vertreter Dr. P erfolgte im Sinne des § 9 Abs. 2 zweiter Satz Zustellgesetz rechtswirksam am 16. September 1996. Die sechswöchige Frist zur Behebung der Mängel endete somit mit Ablauf des 28. Oktober 1996.

Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Frist Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192479.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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