TE Bvwg Beschluss 2021/10/13 W221 2246216-1

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Entscheidungsdatum

13.10.2021

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W221 2246216-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.02.2021, Zl. PAD/20/01767943/001/AA, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 25.02.2021 der Landespolizeidirektion Steiermark wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 15b BDG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.09.2021 vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der hier verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 28.04.2021, 12:02 Uhr, per E-Mail erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Zustellnachweis, dem E-Mail vom 28.04.2021 sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da im BDG für den vorliegenden Fall keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

Der Bescheid weist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung auf, in welcher klar dargelegt wird, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 30.03.2021 persönlich übergeben.

Der Beschwerdeführer brachte seine dagegen erhobene Beschwerde per E-Mail am 28.04.2021 um 12:02 Uhr ein.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die vierwöchige Beschwerdefrist jedoch bereits mit Ablauf des 27.04.2021 verstrichen. Die per E-Mail am 28.04.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2246216.1.00

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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