TE Vfgh Beschluss 2021/9/22 G209/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art7 Abs1
HeimopferrentenG §5 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Prüfung von Bestimmungen des HeimopferrentenG

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "innerhalb eines Jahres" in §5 Abs1 Satz 2 sowie des §5 Abs1 Satz 3 Heimopferrentengesetz (HOG). Es stelle eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dar, dass nur jenen Leistungsberechtigten, die innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des HOG einen Antrag gestellt hätten, der Anspruch rückwirkend ab Inkrafttreten des Gesetzes zukomme, während Personen, die erst später einen Antrag stellen würden, die Heimopferrente erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten erhielten.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 20.278/2018, festgehalten hat, steht dem Gesetzgeber bei der in Rede stehenden Gewährung einer Heimopferrente, der keine Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht oder sonstige Verpflichtung des Staates zu Grunde liegt, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl im Übrigen im Hinblick auf staatliche Beihilfen zB VfSlg 8605/1979, 18.638/2008, 19.105/2010, 20.199/2017; betreffend Leistungen aus der Pensionsversicherung VfSlg 18.885/2009; vgl zu Ausschlussgründen der Opferfürsorge VfSlg 4880/1964). Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum weder dadurch, dass er die Heimopferrente grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt, noch dadurch, dass er – abweichend von dieser Regel – für eine Übergangsphase eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Opferfürsorge, Renten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G209.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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