TE Vfgh Beschluss 2021/9/22 G205/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

L5301 Kulturförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allgemein
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs4
VfGG §7 Abs2
Burgenländisches KulturförderungsbeitragsG §2 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Drittelantrages von Abgeordneten des Burgenländischen Landtages auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des Bgld KulturförderungsbeitragsG betreffend die Höhe des Kulturförderbeitrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 24. Juni 2021, begehren 13 Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag, §2 Abs2 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, LGBl 37/2002, in der Fassung LGBl 79/2013 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 22. November 2001 über den Kulturförderungsbeitrag (Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz), LGBl 37/2002, idF LGBl 79/2013, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§2

(1) Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind jene monatlichen Zahlungen (Rundfunkgebühr und Programmentgelt), die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der monatlichen Abgabe beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage.

(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Restbeträge unter fünf Cent abzurunden und Restbeträge ab fünf Cent aufzurunden."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, LGBl 37/2002, idF LGBl 4/2021, lauten im Zeitpunkt der Anfechtung wie folgt:

"Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§2

(1) Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind jene monatlichen Zahlungen (Rundfunkgebühr und Programmentgelt), die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der monatlichen Abgabe beträgt 30 % der Bemessungsgrundlage.

(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Restbeträge unter fünf Cent abzurunden und Restbeträge ab fünf Cent aufzurunden."

III. Antragsvorbringen

Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar (ohne Hervorhebungen im Original):

"Vorweg möchten wir darauf hinweisen, dass in der 23. Sitzung der 24. Geschäftsperiode des Nationalrates (vgl StenProt Seite 1056) durch den vorsitzführenden Präsidenten ******************** nach einer Sitzungsunterbrechung und Beratung mit den Präsidiumsmitgliedern festgestellt wurde: 'Eine bereits enunzierte Wahl kann nicht wiederholt werden und ist auch nicht zu wiederholen.'

Ebenso wurde bereits in einer Präsidialkonferenz vom 12.6.1994 festgehalten, dass ein durch den Präsidenten des Nationalrates bekanntgegebenes Abstimmungsergebnis mangels einer positiven gesetzlichen Bestimmung nicht widerrufbar ist.

Weiters wird auch im Kommentar von Zögernitz festgehalten, dass ein Irrtum des Präsidenten bei Feststellung eines Abstimmungsergebnisses in zweiter Lesung sofort berichtigt werden kann oder allenfalls in dritter Lesung berichtigt werden kann (vgl Zögernitz, NR GO4 §66 GOG, Rz 14). Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits erörtert, die Berichtigung durch die Präsidentin des Landtages nicht in dritter Lesung vorgenommen, weshalb es hier Bedenken zum Vorgehen der Präsidentin gibt, ob dieses durch die Geschäftsordnung des Landtages gedeckt war.

Die sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergebende Rechtsfrage betrifft §73 Abs2 1. Satz 2. Fall der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, welcher wie folgt lautet:

(2) Der Präsident des Landtages kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Wenn mindestens sechs Landtagsabgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Dieses Verlangen ist schriftlich vorzubringen.

Die Landtagspräsidentin berief sich laut in Punkt 1. zitiertem Stenographischem Protokoll auf Zweifel beim Ergebnis der ursprünglichen Abstimmung, ordnete jedoch die namentliche Abstimmung erst nach dem 23. und letzten Tagesordnungspunkt an. Die Zweifel dürften demnach erst Stunden später entstanden sein, obwohl sie unmittelbar nach der ursprünglichen Abstimmung mehrmals die Klarheit des Ergebnisses betont hat.

In einem Erkenntnis des VfGH vom 8.3.2016 (GZ G446/2015) betreffend §73 Abs2 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages wurden berechtigte Zweifel etwa darin gesehen, dass 'Abgeordnete, die als Redner in der Debatte unmittelbar zuvor das gesamte Gesetzesvorhaben unterstützt hatten, nicht aufgestanden waren.' Im vorliegenden Fall hat die Landtagspräsidentin jedoch offenbar die falsche Beschlussformel zur Abstimmung gebracht. Ob daraufhin – wohl gemerkt – Stunden später eine namentliche Abstimmung angeordnet werden kann, erscheint verfassungsrechtlich bedenklich.

Wird diese dargestellte Vorgangsweise als verfassungswidrig beurteilt, wäre das Ergebnis der ursprünglichen Abstimmung heranzuziehen, wonach die Änderung des Bgld Kulturförderungsbeitragsgesetzes durch eine 'doppelte' Ablehnung in Kraft tritt.

Die […] Abgeordneten stellen daher den Antrag gemäß §33 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages in Verbindung mit Art140 Abs1 Z3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), dass §2 Abs2 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, LGBl Nr 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2013, aufgrund der oben angeführten Bedenken vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wird."

IV. Erwägungen

Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig:

1. Gemäß Art140 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. Art36 Abs1 Bgld L-VG, LGBl 42/1981, idF LGBl 54/2005 normiert, dass ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Recht hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Die einschreitenden 13 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtages (vgl §1 Abs1 Bgld Landtagswahlordnung 1995, LGBl 4/1996); dem in Art140 Abs1 Z3 B-VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.

2. Wie sich aus Art140 Abs4 B-VG ergibt, ist ein solcher Antrag als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (zB VfSlg 14.802/1997).

3. Nun wurde aber §2 Abs2 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes in der hier angefochtenen Fassung bereits vor Einbringung des Antrages durch das Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz geändert wird, LGBl 4/2021 novelliert; dieses Gesetz ist am 1. März 2021 in Kraft getreten. Die Bestimmung in der angefochtenen Fassung stand somit bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr in Geltung und kann daher nicht Gegenstand eines zulässigen Antrages eines Drittels der Mitglieder des Landtages sein.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsgegenstand, Novellierung, Kulturförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G205.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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