TE Vfgh Beschluss 2021/9/22 G205/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2021
beobachten
merken

Index

L5301 Kulturförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allgemein
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs4
VfGG §7 Abs2
Burgenländisches KulturförderungsbeitragsG §2 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Drittelantrages von Abgeordneten des Burgenländischen Landtages auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des Bgld KulturförderungsbeitragsG betreffend die Höhe des Kulturförderbeitrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 24. Juni 2021, begehren 13 Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag, §2 Abs2 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, LGBl 37/2002, in der Fassung LGBl 79/2013 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 24. Juni 2021, begehren 13 Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag, §2 Abs2 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, Landesgesetzblatt 37 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt 79 aus 2013, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 22. November 2001 über den Kulturförderungsbeitrag (Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz), LGBl 37/2002, idF LGBl 79/2013, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 22. November 2001 über den Kulturförderungsbeitrag (Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz), Landesgesetzblatt 37 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt 79 aus 2013,, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§2

(1) Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind jene monatlichen Zahlungen (Rundfunkgebühr und Programmentgelt), die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der monatlichen Abgabe beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage.

(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Restbeträge unter fünf Cent abzurunden und Restbeträge ab fünf Cent aufzurunden."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, LGBl 37/2002, idF LGBl 4/2021, lauten im Zeitpunkt der Anfechtung wie folgt: 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, Landesgesetzblatt 37 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt 4 aus 2021,, lauten im Zeitpunkt der Anfechtung wie folgt:

"Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§2

(1) Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind jene monatlichen Zahlungen (Rundfunkgebühr und Programmentgelt), die von den abgabepflichtigen Personen auf Grund des Betreibens oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung zu leisten sind. Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der monatlichen Abgabe beträgt 30 % der Bemessungsgrundlage.

(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Restbeträge unter fünf Cent abzurunden und Restbeträge ab fünf Cent aufzurunden."

III. Antragsvorbringenrömisch drei. Antragsvorbringen

Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar (ohne Hervorhebungen im Original):

"Vorweg möchten wir darauf hinweisen, dass in der 23. Sitzung der 24. Geschäftsperiode des Nationalrates (vgl StenProt Seite 1056) durch den vorsitzführenden Präsidenten ******************** nach einer Sitzungsunterbrechung und Beratung mit den Präsidiumsmitgliedern festgestellt wurde: 'Eine bereits enunzierte Wahl kann nicht wiederholt werden und ist auch nicht zu wiederholen.'"Vorweg möchten wir darauf hinweisen, dass in der 23. Sitzung der 24. Geschäftsperiode des Nationalrates vergleiche StenProt Seite 1056) durch den vorsitzführenden Präsidenten ******************** nach einer Sitzungsunterbrechung und Beratung mit den Präsidiumsmitgliedern festgestellt wurde: 'Eine bereits enunzierte Wahl kann nicht wiederholt werden und ist auch nicht zu wiederholen.'

Ebenso wurde bereits in einer Präsidialkonferenz vom 12.6.1994 festgehalten, dass ein durch den Präsidenten des Nationalrates bekanntgegebenes Abstimmungsergebnis mangels einer positiven gesetzlichen Bestimmung nicht widerrufbar ist.

Weiters wird auch im Kommentar von Zögernitz festgehalten, dass ein Irrtum des Präsidenten bei Feststellung eines Abstimmungsergebnisses in zweiter Lesung sofort berichtigt werden kann oder allenfalls in dritter Lesung berichtigt werden kann (vgl Zögernitz, NR GO4 §66 GOG, Rz 14). Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits erörtert, die Berichtigung durch die Präsidentin des Landtages nicht in dritter Lesung vorgenommen, weshalb es hier Bedenken zum Vorgehen der Präsidentin gibt, ob dieses durch die Geschäftsordnung des Landtages gedeckt war.Weiters wird auch im Kommentar von Zögernitz festgehalten, dass ein Irrtum des Präsidenten bei Feststellung eines Abstimmungsergebnisses in zweiter Lesung sofort berichtigt werden kann oder allenfalls in dritter Lesung berichtigt werden kann vergleiche Zögernitz, NR GO4 §66 GOG, Rz 14). Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits erörtert, die Berichtigung durch die Präsidentin des Landtages nicht in dritter Lesung vorgenommen, weshalb es hier Bedenken zum Vorgehen der Präsidentin gibt, ob dieses durch die Geschäftsordnung des Landtages gedeckt war.

Die sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergebende Rechtsfrage betrifft §73 Abs2 1. Satz 2. Fall der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, welcher wie folgt lautet:

(2) Der Präsident des Landtages kann jedoch nach eigenem Ermessen von vornherein, oder wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Wenn mindestens sechs Landtagsabgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen ohne weiteres stattzugeben. Dieses Verlangen ist schriftlich vorzubringen.

Die Landtagspräsidentin berief sich laut in Punkt 1. zitiertem Stenographischem Protokoll auf Zweifel beim Ergebnis der ursprünglichen Abstimmung, ordnete jedoch die namentliche Abstimmung erst nach dem 23. und letzten Tagesordnungspunkt an. Die Zweifel dürften demnach erst Stunden später entstanden sein, obwohl sie unmittelbar nach der ursprünglichen Abstimmung mehrmals die Klarheit des Ergebnisses betont hat.

In einem Erkenntnis des VfGH vom 8.3.2016 (GZ G446/2015) betreffend §73 Abs2 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages wurden berechtigte Zweifel etwa darin gesehen, dass 'Abgeordnete, die als Redner in der Debatte unmittelbar zuvor das gesamte Gesetzesvorhaben unterstützt hatten, nicht aufgestanden waren.' Im vorliegenden Fall hat die Landtagspräsidentin jedoch offenbar die falsche Beschlussformel zur Abstimmung gebracht. Ob daraufhin – wohl gemerkt – Stunden später eine namentliche Abstimmung angeordnet werden kann, erscheint verfassungsrechtlich bedenklich.

Wird diese dargestellte Vorgangsweise als verfassungswidrig beurteilt, wäre das Ergebnis der ursprünglichen Abstimmung heranzuziehen, wonach die Änderung des Bgld Kulturförderungsbeitragsgesetzes durch eine 'doppelte' Ablehnung in Kraft tritt.

Die […] Abgeordneten stellen daher den Antrag gemäß §33 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages in Verbindung mit Art140 Abs1 Z3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), dass §2 Abs2 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, LGBl Nr 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2013, aufgrund der oben angeführten Bedenken vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wird."Die […] Abgeordneten stellen daher den Antrag gemäß §33 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages in Verbindung mit Art140 Abs1 Z3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), dass §2 Abs2 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2013,, aufgrund der oben angeführten Bedenken vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wird."

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig:

1. Gemäß Art140 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. Art36 Abs1 Bgld L-VG, LGBl 42/1981, idF LGBl 54/2005 normiert, dass ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Recht hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Die einschreitenden 13 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtages (vgl §1 Abs1 Bgld Landtagswahlordnung 1995, LGBl 4/1996); dem in Art140 Abs1 Z3 B-VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.1. Gemäß Art140 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. Art36 Abs1 Bgld L-VG, Landesgesetzblatt 42 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt 54 aus 2005, normiert, dass ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Recht hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Die einschreitenden 13 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Burgenländischen Landtages vergleiche §1 Abs1 Bgld Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt 4 aus 1996,); dem in Art140 Abs1 Z3 B-VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.

2. Wie sich aus Art140 Abs4 B-VG ergibt, ist ein solcher Antrag als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (zB VfSlg 14.802/1997).

3. Nun wurde aber §2 Abs2 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes in der hier angefochtenen Fassung bereits vor Einbringung des Antrages durch das Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz geändert wird, LGBl 4/2021 novelliert; dieses Gesetz ist am 1. März 2021 in Kraft getreten. Die Bestimmung in der angefochtenen Fassung stand somit bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr in Geltung und kann daher nicht Gegenstand eines zulässigen Antrages eines Drittels der Mitglieder des Landtages sein.3. Nun wurde aber §2 Abs2 des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes in der hier angefochtenen Fassung bereits vor Einbringung des Antrages durch das Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz geändert wird, Landesgesetzblatt 4 aus 2021, novelliert; dieses Gesetz ist am 1. März 2021 in Kraft getreten. Die Bestimmung in der angefochtenen Fassung stand somit bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr in Geltung und kann daher nicht Gegenstand eines zulässigen Antrages eines Drittels der Mitglieder des Landtages sein.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsgegenstand, Novellierung, Kulturförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G205.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten