RS Vfgh 2021/9/22 A16/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

20 PRIVATRECHT ALLGEMEIN
20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
RL 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993
KSchG §6
ABGB §879, §864a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen behaupteten Verstoßes einer Entscheidung des OGH gegen Unionsrecht betreffend die Verweigerung einer Konvertierung seitens der Bank im Rahmen einer "Multicurrency-Fremdwährungs-Einmalkreditverinbarung"

Rechtssatz

Die vorliegenden Klagebehauptungen vermögen eine Zuständigkeit des VfGH für die Geltendmachung eines unionsrechtlich begründeten Staatshaftungsanspruches, abgeleitet aus einem rechtswidrigen Verhalten des OGH, nicht zu begründen:

Die Kläger behaupten zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß des OGH gegen Unionsrecht, zeigen diesen Verstoß jedoch nicht nachvollziehbar auf. Es ist für den VfGH anhand des Klagevorbringens nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Rechtsauffassung des OGH einen Verstoß gegen eine klare und präzise Vorschrift der Richtlinie 93/13/EWG darstellen sollte.

Es ist darüber hinaus auch nicht zu erkennen, dass der OGH eine Entscheidung des EuGH offenkundig verkannt hätte. Die von den Klägern ins Treffen geführte Entscheidung in der Rs C-119/17, Liviu Petru Lupean ua, erging zu einem vollkommen anders gelagerten Sachverhalt.

Entscheidungstexte

  • A16/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 A16/2021

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht, Konsumentenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:A16.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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