RS Vfgh 2021/10/5 E3008/2021

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Äthiopien; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen zur Situation von Personen aus der Region Tigray

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer, einem Angehörigen der Volksgruppe der Amharen, zwar eine Rückkehr in seine Herkunftsregion Tigray auf Grund des dort vorherrschenden Bürgerkrieges sowie der volatilen Sicherheitslage nicht möglich sei. Es sei ihm jedoch möglich und zumutbar, sich in anderen Landesteilen, insbesondere der Stadt Addis Abeba, anzusiedeln.

Aus der vom BVwG zitierten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 09.11.2020 geht unter anderem hervor, in Äthiopien bestehe - zusätzlich zur angespannten Sicherheitslage auf Grund des Bürgerkrieges - die Gefahr, dass "Tigrayer außerhalb des eigenen Bundesstaates vom Mob angegriffen werden könnten". In diesem Zusammenhang habe der Premierminister bereits dazu aufgerufen, von derartigen Übergriffen abzusehen. Auch die Vereinten Nationen warnten vor solchen Angriffen. In Addis Abeba seien mehr als 160 Personen verhaftet worden, weil sie der Unterstützung für Tigray verdächtig seien. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesen Länderberichten und damit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, der seit seinem siebten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Region Tigray gelebt hat, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Insbesondere geht das BVwG mit keinem Wort auf die Feststellung ein, wonach Tigrayer außerhalb des eigenen Bundesstaates vom Mob angegriffen werden könnten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3008.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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