RS Vwgh 2021/10/14 Ra 2021/19/0027

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG 2014 §22 Abs1
BFA-VG 2014 §22 Abs3
FrPolG 2005 §46
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG 2014 enthaltenen Anordnungen, wonach ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, aber mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FrPolG 2005 (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten ist, hatte der Gesetzgeber offenkundig vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll und die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem BVwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH Ra 2018/19/0010, Rn. 38). Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L07

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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