TE Vwgh Beschluss 2021/10/15 Ra 2020/02/0077

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des P in G, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark jeweils vom 23. März 2020, 1. LVwG 30.13-2928/2019-5 (hg. prot. zu Ra 2020/02/0077-24) und 2. LVwG 30.13-2927/2019-5 (hg. prot. zu Ra 2020/02/0078-24), jeweils betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 24. November 2020, Ra 2020/02/0077-7 und Ra 2020/02/0078-7, wurden die am 23. April 2020 zur Post gegebenen Anträge des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens abgewiesen. Diese Beschlüsse wurden laut Rückschein am 26. November 2020 an die Zustelladresse des Revisionswerbers übermittelt und ihm seinen Angaben zufolge am 1. Dezember 2020 zugestellt. Die gegen diese Beschlüsse in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Rechtsmittel waren, ebenso wie die dafür beantragten Verfahrenshilfeanträge, nicht erfolgreich.

2        Mit undatierter, am 28. Juli 2021 zur Post gegebene Eingabe erhob der Revisionswerber unvertreten die vorliegende, direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision gegen die angefochtenen Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark. Diese wurde zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Landesverwaltungsgericht wurde die Revision unter Anschluss der Akten der Verfahren dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

3        Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

4        Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa VwGH 3.6.2015, Ra 2015/02/0071, mwN).

5        Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt im Falle der Abweisung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

6        Ausgehend von diesem fristauslösenden Ereignis endete die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision für den Revisionswerber - unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes - am 12. Jänner 2021, weshalb die zunächst am 28. Juli 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und erst danach an das Landesverwaltungsgericht als zuständiger Einbringungsstelle weitergeleitete vorliegende außerordentliche Revision jedenfalls als verspätet anzusehen ist.

7        Die Revision war daher - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa erneut VwGH 3.6.2015, Ra 2015/02/0071) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020077.L02

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten