RS Lvwg 2021/11/2 LVwG-408-54/2021-R7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.11.2021

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
EpidemieG 1950 §20
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
GewO 1994 §2 Abs1 Z9

Rechtssatz

Privatzimmervermietung ist nicht vom Geltungsbereich des § 111 Abs 1 Z 1 GewO bzw der GewO im Allgemeinen erfasst und unterliegt dadurch in weiterer Folge auch nicht der Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Verordnung vom 14.03.2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-COV-2 im gesamten Bezirk, ABl Nr 13/2020 (welche ausschließlich auf Betriebe iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO abstellt).

Da im gegenständlichem Fall die Behinderung des Erwerbes und der dadurch entstandene Vermögensnachteil somit nicht durch eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen entstanden ist, gebührt für den Verdienstentgang kein Ersatz nach dem EpiG.

Schlagworte

Epidemiegesetz, Verdienstentgang, Privatzimmervermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.408.54.2021.R7

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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