RS Lvwg 2021/5/25 LVwG-AV-324/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

BAO §217 Abs10
BAO §217a Z3
BAO §227 Abs2

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig berechnet wurde (vgl Ritz, BAO6, § 217 Tz 4).[…] Aus § 217 Abs 10 iVm § 217a Z 3 BAO ergibt sich eine Mindestbemessungsgrundlage im Einzelfall, deren Erreichen je Fälligkeitszeitpunkt und Abgabe gesondert zu prüfen ist. Eine Addition nicht entrichteter Steuerbeträge aus mehreren Monaten oder gar Jahren ist nicht zulässig.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Grundsteuer; Mahngebühr; Mahnschreiben; Säumniszuschlag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.324.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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