TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/18 LVwG-AV-540/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2021
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Entscheidungsdatum

18.07.2021

Norm

WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §30a Abs1
WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***,***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05. Februar 2021, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag samt Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.  Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass zur Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen eine Frist bis zum 30. November 2021 und für die Bezahlung der aufgetragenen Kommissionsgebühren eine Frist bis zum
15. August 2021 bestimmt wird.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 1, 9, 27 Abs. 1 lit g, 30, 30a, 32 Abs. 1, 38, 105 Abs. 1, 138 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§ 12 QZV Ökologie OG (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. Nr. 99/2010 idgF)

§§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§ 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, welche sich im gemeinsamen Eigentum von A (in der Folge: der Beschwerdeführer) sowie des C befinden, besteht eine Teichanlage mit einer Fläche von – je nach Füllzustand bis zu – 330 m² (Länge ca. 30 m, max. Breite ca. 15 m) und einer maximal Tiefe von 2,5 m, welcher durch Aufstau des auf den Liegenschaften der genannten Miteigentümer entspringenden Oberflächen-gewässers in der Tiefenlinie des Tals mittels eines Dammes entstanden ist, sodass der Teich im sogenannten „Hauptschluss“ des Gewässers liegt. Nach dem Ablauf aus dem Teich verläuft das Gewässer bis zum nächsten Zubringer (welcher etwa 300 m unterhalb des Teichs einmündet) teils auf Grundstücken der Miteigentümer A und C, teils auf Nachbargrund, danach ausschließlich auf Fremdgrund.

Eine über die Nutzung als Landschaftsteich hinausgehende Verwendung (etwa als Fischteich) wird nicht festgestellt.

Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage liegt nicht vor.

1.2. Die Teichanlage in der derzeitigen Form wurde im Jahre 2019 über Auftrag des Beschwerdeführers hergestellt. Etwa von 1981 bis 1991 bestand an derselben Stelle ein Teich, welcher durch ein Hochwasserereignis im Jahr 1991 zerstört worden war (der Damm wurde durch die Wasser- und Geschiebemassen „durchgerissen“, sodass sich das Gerinne in der Folge etwa im Bereich des ursprünglichen Gewässerverlaufes etablierte und der vorhandene betonierte Mönch funktionslos wurde). Ob vor dem Jahr 1981 eine Teichanlage an derselben Stelle bestanden hatte und wie diese allenfalls konkret ausgestattet war, wird ausdrücklich nicht festgestellt.

1.3. Die Teichanlage befindet sich etwa bei Kilometer *** eines vom Ursprung bis zur Mündung in die *** etwa 1,2 km langen, als *** bezeichneten Oberflächengewässers, welches den Charakter eines Wildbaches aufweist (da die Benennung des Gewässers nicht entscheidungswesentlich ist, braucht auf allfällige Meinungsverschiedenheiten betreffend den Gewässernamen nicht weiter eingegangen zu werden). Am Teichstandort beträgt das Einzugsgebiet des den Teich speisenden Gewässers etwa 50 ha. Unter Außerachtlassung der in Rede stehenden Teichanlage weist das in Rede stehende Fließgewässer einen sehr guten ökologischen Zustand auf. Im Einzugsgebiet findet eine Belastung durch eine erhebliche stoffliche Einträge nicht statt, anthropogene Belastung hinsichtlich Durchgängigkeit, Stau, Schwall und Restwasser liegen im ***, dh dem betroffenen Gewässerkörper – von der gegenständlichen Teichanlage abgesehen – nicht vor. Auch die Parameter „Ufer- und Sohldynamik“ werden als „sehr gut“ bewertet.

1.4. Dieser sehr gute hydromorphologische Zustand wird durch die Teichanlage erheblich verschlechtert, da die Fließgeschwindigkeit durch die Stauhaltung erheblich herabgesetzt wird. Dadurch kommt es jedenfalls im Bereich des Staubereichs zu erheblichen Veränderungen der Qualitätselemente „Makrozoobenthos und Phytobenthos“. Die Stauhaltung führt überdies zu einer Störung des Geschiebe-haushaltes. Außerdem ist mit einer Beeinflussung der Wassertemperatur im Teich sowie flussabwärts im Gewässer zumindestens bis zur Einmündung des nächsten Zubringers (nach einer Fließstrecke von etwa 300 m) zu rechnen. Eine die Gewässerqualität beeinflussende Nährstoffanreicherung ist jedenfalls im Bereich des Teiches zu erwarten (Feststellung von Algenaufwuchs am 20. Mai 2020).

1.5. Im Bereich des Teiches ist beim 30-jährlichen Hochwasser eine Wasserführung im Zubringer von etwa 2,8 m³/s, beim 100-jährlichen Hochwasser von etwa 4,2 m³/s und beim 150-jährlichen Hochwasser von etwa 4,85 m³/s zu erwarten. Die Mittel-wasserführung wird mit 15 l/s angegeben (theoretisch zu erwartender Wert).

Im Fall eines Dammbruches ist mit einem erhöhten Spitzenabfluss und einer Geschiebemobilisation zu rechnen, was für die Fließstrecke bis zur Mündung in die *** mit einer deutlich verstärkten Ufer- und Sohlerosion verbunden wäre. Schäden an naheliegenden Infrastrukturen, wie Güterwegen, Brücken, Durchlässen sind zu befürchten.

Die Teichanlage, wie sie derzeit vorhanden ist, entspricht nicht dem Stand der Technik hinsichtlich der Hochwassersicherheit. Insbesondere fehlt ein entsprechen-des, auf das Bemessungshochwasser (HQ150), ausgelegtes Tosbecken, wodurch die Gefahr von Erosionen am Damm (und damit die Dammbruchgefahr) erhöht wird.

Die Lage des Teiches im Hauptschluss bewirkt eine Unterbrechung des Geschiebe-triebs, wobei Sedimente im Teich zurückgehalten werden; um die gegenwärtige Teichtiefe zu erhalten, wären regelmäßige Teichentleerungen und Geschiebe-entnahmen erforderlich, die zu Gewässertrübungen und Mobilisierung von Feinsedimenten mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand führten.

1.6. Durch das Vorhaben selbst wird einerseits das Eigentumsrecht des Beteiligten C als Miteigentümer der von den Anlagen in Anspruch genommenen Grundstücken beansprucht, andererseits sind Auswirkungen auf die Unterlieger in Folge des Aufstaus bzw. auf das Eigentum an den Grundstücken zwischen Teichablauf und Einmündung in die ***, zumal bei einem Dammbruch im Hochwasserfall, zu befürchten (das Gerinne verläuft zwischen Teichablauf und der Einmündung des nächsten Zubringers etwa 300 m bachabwärts teilweise auf Liegenschaften des Beschwerdeführers und des Beteiligten C, teils auf Grundstücken von Nachbarn; ab der Einmündung des Zubringers bis zur *** verläuft das Gerinne ausschließlich auf Fremdgrund).

1.7. Die gegenwärtig bestehenden Widersprüche zu den öffentlichen Interessen (Gewässerökologie und Hochwassersicherheit) können bei einer anderen Gestaltung der Teichanlage (Teich im Nebenschluss, dem Stand der Technik entsprechende Hochwasserentlastungsbauten) beseitigt bzw. zumindest wesentlich abgemildert werden.

1.8. Durch die von der belangten Behörde auf Basis eines wasserbautechnischen Gutachtens vorgeschriebenen Maßnahmen (vgl. Punkt 1.9.) wird der konsenslose Zustand wieder beseitigt. Eine Frist von vier Monaten bietet ausreichend Zeit, diese Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen, wobei auch Spielraum für organi-sations- (Verfügbarkeit von Bauunternehmen zur Ausführung) und witterungs-bedingte Hindernisse ist.

1.9. Mit Bescheid vom 05. Februar 2021, ***, erließ die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens u.a. mit Einholung von Amtssach-verständigengutachten - , gerichtet an den nunmehrigen Beschwerdeführer den folgenden gewässerpolizeilichen Auftrag:

„I. Gewässerpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtet Sie, die eigenmächtig vorge-nommene Neuerung in Form der Errichtung einer konsenslosen Teichanlage auf Grst. Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, derart zu beseitigen, dass Sie den ursprünglichen Gerinnezustand vor Errichtung der Anlage wiederherzustellen haben, indem der Dammkörper und die künstlichen Einbauten bis spätestens 30. April 2021 rückzubauen sind.

Konkret sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.     Die Rückbaumaßnahmen sind bei trockener Witterung und entsprechend niedri-ger Wasserführung im Gewässer *** (< 5 l/s) durchzuführen.

2.     Der Wasserspiegel im Teich ist vor Durchführung der Rückbaumaßnahmen bis auf den Teichgrund abzusenken. Die Absenkung des Teichwasserspiegels hat über einen längeren Zeitraum (mind. 12 h, entspricht rd. 10 l/s) zu erfolgen, sodass es zu keiner schwallartigen Belastung im Unterwasser kommt.

3.     Mind. 1 Woche vor Durchführung der Baumaßnahmen sind die Fischereiberechtigten zu verständigen.

4.     Der Querdamm im *** auf Gst.Nr. ***, KG ***, ist zur Gänze rückzubauen. Dafür sind die in Magerbeton versetzten Wasserbausteine von der Dammkrone zu entfernen und außerhalb des Abflussquerschnittes zu lagern. Die Wasserbausteine können in weiterer Folge für lokale Ufer-sicherungen herangezogen werden. Betonreste sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Erddamm ist sodann lageweise rückzubauen und das überschüssige Erdmaterial aus dem Abflussquerschnitt zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Hinweis: Das Aufbringen des Erdmaterials auf Waldboden ist als Waldverwüstung anzusehen.

5.     Die künstlichen Einbauten (Schläuche, Rohrleitungen, Schieber, etc.) sind aus dem Gewässer zu entfernen.

6.     Im Bereich des Teiches ist wieder eine natürliche Gerinnesohle mit leicht geschwungenem Verlauf herzustellen. Die Gerinnebreite ist in Anlehnung an die natürlichen Abschnitte ober- und unterhalb des gegenständlichen Bereiches auszuführen (sh. auch Foto vor den Baumaßnahmen)

Über die Durchführung der Maßnahmen ist der Behörde bis spätestens 05. Mai

2021 eine Meldung samt Fotodokumentation zu übermitteln.“

Außerdem erfolgte die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren im Ausmaß von € 13,80.

Die Sachentscheidung stützte die belangte Behörde auf die § 9 Abs. 2, 39 und 138 Abs. 1 lit a WRG 1959; die Kostenentscheidung auf § 77 AVG iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufs und der dabei abgegebenen Gutachten und Äußerungen sowie Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften mit näherer rechtlicher Begründung aus, dass im Gegenstand sowohl ein Verstoßt gegen § 9 WRG 1959 als auch gegen § 39 leg. cit. vorliege, sodass eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit a leg. cit. gegeben sei. Als Verursacher sei der nunmehrige Beschwerdeführer Adressat des Auftrages. Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 käme aufgrund der negativen Auswirkungen der Anlage auf den Gewässerzustand nicht in Betracht. Es sei daher der Auftrag nach Spruchteil I. zu erteilen gewesen, wobei die eingeräumte Frist dafür angemessen sei.

Die Kostenentscheidung hätte die Erhebungskosten eines Amtssachverständigen zum Gegenstand, welche auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei.

1.10. Dagegen richtet sich die rechtzeitig dagegen eingebrachte Beschwerde des A. Darin wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

-    eine eigenmächtige Neuerung liege nicht vor, da ein Teich bereits in der Vergangenheit an dieser Stelle bestanden hätte und lediglich Instand-setzungsarbeiten vorgenommen worden wären

-    die von der belangten Behörde angenommen Verletzung öffentlicher Interessen liege jedenfalls nicht in dem Ausmaß vor bzw. sei das einen Beseitigungsauftrag rechtfertigende Ausmaß der Verletzung öffentlicher Interessen nicht entsprechend dargestellt worden

-    ein Beseitigungsauftrag sei überschießend; im Hinblick auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht verletzten öffentlichen Interessen wäre mit einem Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 das Auslangen zu finden gewesen

-    die festgesetzte Frist sei nicht angemessen, zumal nicht hinreichend begründet

-    weiters lägen Mängel des Ermittlungsverfahrens vor.

Schließlich stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen).

1.11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die belangte Behörde und die Marktgemeinde ***, dem Gericht bezughabende Akten vorzulegen, und forderte ergänzende gewässerbiologische und wasserbautechnische Gutachten an. Schließlich wurde am 13. Juli 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie der Miteigentümer C, weiters Vertreter der Gemeinde und der belangten Behörde gehört wurden und sich Amtssachverständige für Gewässerökologie und Wasserbautechnik ergänzend äußerten.

Der Beschwerdeführer hatte am 12. Juli 2021 ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für ein Projekt beantragt, welches die Errichtung eines Umgehungs-gerinnes für den *** sowie die Änderung der Ausgestaltung des vorhandenen Teiches mit einer Länge von etwa 30 m und einer Breite von etwa 15 m vorsieht. Bei der mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Begründung aufrecht, dass im Hinblick auf den jahrzehntelangen Bestand der Teichanlage keine Neuerung vorliege. Der Begutachtung durch die Sachverständigen wurde ausdrücklich nicht entgegengetreten (auch in den Einreichunterlagen zum Bewilligungsantrag vom 12. Juli 2021, der dem Gericht seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde, ist davon die Rede, dass der Teich im Hauptschluss des *** aus heutiger Sicht nicht mehr als bewilligungsfähig anzusehen sei).

Eine wasserrechtliche Bewilligung hat der Beschwerdeführer dem Gericht nicht vorgelegt und konkrete Behauptungen betreffend die Existenz einer solchen auch nicht aufgestellt.

Der Miteigentümer C sprach sich – wie im Verfahrensverlauf – weiterhin gegen die Teichanlage, wenigstens in der bestehenden Form – aus.

2.   Beweiswürdigung

2.1. Die unter Punkt 1. getroffenen – positiven - Feststellungen sind seit der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen unstrittig. Der Verfahrensverlauf und Inhalt von aktenmäßig erfassten Schriftstücken sowie das Vorbringen der Beteiligten ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts.

2.2. Die Tatsache der Teicherrichtung (wie er gegenwärtig besteht) durch den Beschwerdeführer im Jahre 2019, Dimensionen (hier hat das Gericht die konkreten Angaben aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Projekt der Team D GesmbH übernommen, da diesen offensichtlich eine Vermessung zugrunde liegt) sowie Zustand und die Lage des Teiches im Gewässer stehen nunmehr ebenso außer Streit wie die von dem Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Wasserbautechnik getroffene Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf das Gewässer bzw. auf Hochwassergefahren. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Einreichprojekt diese Beurteilung selbst zu eigen gemacht und der Projektgestaltung zugrunde gelegt. Dies gilt auch für die auf der Beurteilung des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (Stellungnahme vom 3.6.2020) betreffend Hochwasserkennwerte, Bemessungsgrundlagen und Anforderungen zur Hochwassersicherheit bzw. die Angaben des Amtssach-verständigen für Hydrologie zu Wasserführung des Gewässers (Stellungnahme vom 12.4.2021, Projektsbeilage).

Davon abgesehen, erachtet das Gericht die im Verfahrensverlauf abgegebenen Gutachten, insbesondere aufgrund der im gerichtlichen Verfahren erfolgten Ergänzung und Erörterung, für nachvollziehbar und plausibel, weswegen es keine Bedenken hegt, die Einschätzung der Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Gleiches gilt für die unbestritten gebliebenen Grundlagen-angaben (Gewässereinzugsgebiet, Wasserführungs- und Hochwasserdaten).

Maßgebliche Divergenzen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen (der Vollständigkeit halber: der Amtssachverständige E ging von einer Länge des Teiches von 25 m aus, das Einreichprojekt nennt 30 m; da der Sachverständige offensichtlich ohne exakte Vermessung eine etwas geringere Dimension angenommen hat, schlägt dies jedenfalls nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus; die Angabe der Gewässerlänge im Projekt mit 12,5 km dürfte auf einem Kommafehler beruhen).

2.3. Dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, hat die belangte Behörde unwidersprochen festgestellt – Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet; im übrigen wäre es ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht oblegen, den Bestand einer Bewilligung (bzw. eines rechtzeitigen Antrags auf Wasserbuch-eintragung gemäß § 142 Abs. 1 WRG 1959) nachzuweisen.

2.4. Auch die Eigentumsverhältnisse sind unstrittig; das Gericht hat keinen Grund, die Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung anzuzweifeln.

2.5. Ob vor dem Jahr 1981 bereits ein Teich bestanden hat und wie dieser konkret allenfalls ausgesehen hat, braucht – wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird – nicht festgestellt zu werden.

Dass etwa in der Zeit zwischen 1981 und 1991 eine Teichanlage bestanden hat, ergibt sich aus den insoweit im Grunde übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Beteiligten C. Da dessen zeitlichen Angaben präziser sind als die des Beschwerdeführers, folgt das Gericht dem Beteiligten C - wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich werden wird, ist dies aber nicht entscheidend. Im Wesentlichen einig sind sich die beiden Genannten nämlich darüber, dass der Damm dieses Vorgängerteiches durch ein Hochwasser in den 90er Jahren zerstört wurde, sodass wesentlichen Anlagenteile (Damm, Mönch) ihre Funktion verloren hatten, und dass dieser Zustand über Jahrzehnte, jedenfalls mehr als drei Jahre angedauert hat. Diese Einschätzung wird auch durch die im Akt befindlichen Fotos (Beilage zur Bauanzeige des Beschwerdeführers an die Marktgemeinde *** vom Juli 2019 bzw. im naturschutzrechtlichen Strafverfahren) bestätigt.

2.6. Dass die angeordneten Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, die Teichanlage in ihrer gegenwärtigen Form zu beseitigen und den vorigen Zustand im Wesentlichen wiederherzustellen, ist unbestritten; gleiches gilt nunmehr auch für die Angemessenheit einer Frist von 4 Monaten dafür, welche der wasserbautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar erklärt hat.

Der von der belangten Behörde verrechnete Ermittlungsaufwand (Kommissions-gebühr) steht außer Zweifel.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a)

das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

b)

die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;

c)

das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser;

ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,

d)

Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;

e)

die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

(…)

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

        (…)

g)

durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

        (…)

(…)

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1.

dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2.

dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3.

dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4.

dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5.

dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Abs. 1 soll beitragen

1.

zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

2.

zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3.

zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4.

zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

2.

Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

3.

Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

1.

den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

2.

den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;

3.

im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

2.

Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

3.

Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.

4.

Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).

5.

Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.

6.

Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt I.

7.

Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.

8.

Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt II.

9.

Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt III.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(…)

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)   Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)   kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a)   eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b)   eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c)   das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d)   ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e)   die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f)   eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g)   die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h)   durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i)   sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k)   zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l)   das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m)   eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n)   sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)   eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)   Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)   die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)   für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

§ 142. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.

(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.

(…)

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG)

§ 12. (1) Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.

(2) Der Wasserhaushalt eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1.

Im Oberflächenwasserkörper darf nur eine solche Wasserentnahme erfolgen, die mit 20% der Jahreswasserfracht an der Fassungsstelle begrenzt ist. Zu Zeiten, in denen die Wasserführung von April bis September unter der Jahresmittelwasserführung bzw. von Oktober bis März unter der Mittelwasserführung der Wintermonate liegt, ist die Entnahmemenge auf 10% des NQt begrenzt.

2.

Es treten im Oberflächenwasserkörper nur sehr geringfügige anthropogene Abflussschwankungen auf.

(3) Der Oberflächenwasserkörper befindet sich in Bezug auf die Durchgängigkeit in einem sehr guten Zustand, wenn die Durchgängigkeit nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst wird, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich sind.

(4) Die Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1.

Die Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen insbesondere an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich.

2.

Die Sohldynamik ist uneingeschränkt möglich, es gibt keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung.

3.

Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil treten nur vereinzelt und nur auf sehr kurzen Strecken auf.

AVG

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(…)

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(…)

NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…).

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in der Sache einen Beseiti-gungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 erteilt. Sie ist dabei offensichtlich von einer parallelen Anwendbarkeit des § 9 sowie des § 39 leg. cit. ausgegangen. Für die Anwendbarkeit des § 39 ist entscheidend, dass die in Rede stehende Maßnahme zwar Veränderungen des natürlichen Abflusses zur Folge, aber

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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