RS Pvak 2021/9/7 B9-PVAB/21

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Norm

PVG §41
PVG §41 Abs4
B-VG Art19 Abs1
B-VG Art67 Abs1

Schlagworte

Oberste Organe der Vollziehung; Weisungsfreiheit; ohne verfassungsgesetzliche Ermächtigung keine Kontrolle durch andere Verwaltungsbehörde; keine solche Ermächtigung im PVG; Organ des DG; Zuständigkeit der PVAB

Rechtssatz

Da die Prüfung von Beschwerden gemäß § 41 Abs. 4 PVG gegen die Leiter:innen der Zentralstellen wegen behaupteter Verletzung des PVG mangels Zuständigkeit der PVAB rechtlich unzulässig ist, kann die Beschwerde des ZA von der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B9.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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