RS Pvak 2021/9/7 B9-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §41
B-VG Art19 Abs1
B-VG Art67 Abs1

Schlagworte

ohne verfassungsgesetzliche Ermächtigung keine Kontrolle durch andere Verwaltungsbehörde; keine solche Ermächtigung im PVG

Rechtssatz

Es steht ohne Zweifel fest, dass § 41 PVG keine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Kontrolle der Einhaltung des PVG durch die Leiter:innen der Zentralstellen (Bundesminister:innen) enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B9.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten