RS Pvak 2021/9/7 B5-PVAB/21

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §25 Abs1

Schlagworte

Erforderlicher Wissensstand der einzelnen PV; Informationsgewinnung; Teilnahme an internen Beratungen der Verwaltung; Einladung zu Besprechungen der Verwaltung; keine Teilnahme ohne Einladung

Rechtssatz

Diese Rechtsprechung ermächtigt Personalvertreter:innen jedoch keinesfalls dazu, ohne Einladung der für die Besprechung zuständigen Verwaltungseinheit an internen Besprechungen der Verwaltung teilzunehmen. Der vom FA aus dieser Rechtsprechung gezogene Schluss, sein Vorsitzender wäre daher berechtigt, in jedem Fall an internen Besprechungen der Verwaltung zu seiner Informationsbeschaffung aktiv teilzunehmen, findet im PVG keine Deckung. In der Rechtsprechung der PVAK ist vielmehr eindeutig klargestellt, dass Personalvertreter:innen internen Beratungen der Verwaltung beigezogen werden können, woraus zwangsläufig resultiert, dass es sich um ein Beiziehen durch die zu den jeweiligen Besprechungen Einladenden handeln muss und es sich demzufolge nicht um die Teilnahme eines Personalvertreters von sich aus handeln kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B5.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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