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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Mai 1996, Zl. GA 16 - 96/3148/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Nach dem Inhalt der der Beschwerdeschrift angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene Abgabenbescheide des Finanzamtes nach vorangegangenem Zustellversuch am 1. Dezember 1994 beim Zustellpostamt hinterlegt und bis 12. Dezember 1994 zur Abholung bereitgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1994 dem Finanzamt persönlich mitgeteilt hatte, daß ihm eine Abholung der Bescheide vom Postamt nicht möglich sei, weil ihm der Paß vom Bundesasylamt abgenommen worden sei, ersuchte das Finanzamt das Postamt um Rücksendung der hinterlegten Bescheide, woraufhin die Bescheide bis 19. Dezember 1994 beim Finanzamt zur Abholung bereit lagen und am 20. Dezember 1994 dem mit Vollmacht ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt wurden. Die am 18. Jänner 1995 vom Vertreter des Beschwerdeführers erhobene Berufung gegen die Abgabenbescheide wies das Finanzamt mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 aus dem Grunde ihrer Verspätung zurück; gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Vorbringen, daß die am 1. Dezember 1994 durch Hinterlegung erfolgte Zustellung der Abgabenbescheide mangels Einhaltung der gesetzlichen Abholfrist nicht wirksam gewesen sei, da das Finanzamt die Abgabenbescheide am 13. Dezember 1994 zurückgeholt habe. Ausgehend von dem Datum der Zustellung der Abgabenbescheide an den mittlerweile ausgewiesenen steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers sei die Berufung aber rechtzeitig erhoben worden. Diese Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 13. Oktober 1995 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er den angefochtenen Bescheid lediglich mit der Steuernummer des Finanzamtes bezeichnete und den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) und das Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) in folgender Weise formulierte:
"Der Beschwerdeführer hiefür erachtet sich in seinem Recht auf eine Zustellung, sowie in seinem Recht auf richtige Anwendung der Gesetzes durch eine behördliche Berufungsinstanz stelle der Beschwerdeführer sohin nachstehende
Anträge
Der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung meiner Beschwerde die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes betreffend die Umsatzsteuer 1991 bis 1993, die Einkommensteuer 1991 und 1993, die Gewerbesteuer 1991 und 1993 und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für die Jahre 1991 bis 1993 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und den Bescheid über die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 1995, allesamt vom 28.11.1995, die angefochtenen Bescheide beheben und zu neuerlichen Entscheidungen an die zuständige Instanz zurück verweisen."
Mit Verfügung vom 2. August 1996 wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:
".) Es ist der angefochtene Bescheid auch nach seiner Geschäftszahl zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG).
.) Es ist ein - in bezug auf den angefochtenen Bescheid erkennbares - bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG).
.) Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), - in sprachlich verständlicher Form - bestimmt zu bezeichnen."
Zur Behebung dieser Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist mit dem Bemerken gesetzt, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gälte.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin unter Wiedervorlage des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes einen als "Beschwerde gem. § 131 B-VG" bezeichneten Ergänzungsschriftsatz vor, in welchem er vorbrachte, daß auf Grund eines Kanzleiversehens an Stelle der korrigierten Beschwerde der erste Rohentwurf an den Verwaltungsgerichtshof abgefertigt worden sei und nunmehr unter einem die Originalbeschwerde nach Verbesserung wieder vorgelegt werde. Den in der Verfügung des Gerichtshofes vom 2. August 1996 erteilten Mängelbeseitigungsaufträgen versuchte der Beschwerdeführer dadurch nachzukommen, daß er die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides beifügte, den Beschwerdepunkt mit der Formulierung umschrieb, sich in seinem Recht "auf Einhaltung der gesetzlichen Zustellbestimmungen und auf Wahrung von gesetzlichen Fristen" verletzt anzusehen, und das geforderte Begehren im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG in folgender Weise stellte:
"Der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung meiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes mit der GZ GA 16-96/3148/01 gem. § 42/2 Z 1 und Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben und der belangten Behörde den Ersatz der mir zustehenden Kosten auferlegen."
Ob der Beschwerdeführer mit der nunmehr gewählten Formulierung des Beschwerdepunktes dem nach § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Angabe der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Gesetz geforderten bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, ausreichend tauglich nachgekommen ist, kann auf sich beruhen. Der Beschwerdeführer hat nämlich jedenfalls den ihm weiters in der Verfügung des Gerichtshofes vom 2. August 1996 erteilten Auftrag zur Stellung eines - in bezug auf den angefochtenen Bescheid erkennbaren - bestimmten Begehrens nicht erfüllt, indem er ausdrücklich die Aufhebung eines Bescheides des Finanzamtes durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt hat, den er im Widerspruch dazu wiederum mit einer Geschäftszahl bezeichnet hat, den nicht dieser, sondern der in der Anfechtungserklärung als angefochten bezeichnete Bescheid trägt.
Da die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 523, wiedergegebene Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996130098.X00Im RIS seit
20.11.2000