TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/20 I413 2242438-1

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25 Abs6
GSVG §27c
GSVG §40

Spruch


I413 2242438-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Marschitz Petzer Telser Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle Tirol vom 29.03.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid entschied die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet): "Die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem GSVG betragen im Jahr 2016 EUR 4.984,03, im Jahr 2017 EUR 5.810,00 und im Jahr 2018 EUR 5.985,00.
Die Zusatzbeiträge für die Mitversicherung Ihrer Ehegattin XXXX in der Krankenversicherung betragen im Jahr 2016 EUR 2.033,52, im Jahr 2017 EUR 2.370,48 und im Jahr 2018 EUR 2.441,88.“

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 31.03.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die - fristgerecht eingebrachte - Beschwerde vom 28.04.2021. Vorgebracht wird dabei im Wesentlichen, dass Verjährung der Ansprüche der belangten Behörde bis einschließlich November 2017 eingetreten sei. Die belangte Behörde habe allerspätestens am 23.01.2016 bei Übermittlung eines Kontoauszugs Kenntnis des höheren Einkommens für das Jahr 2014 und spätestens mit Übersendung des Kontoauszuges vom 21.01.2017 Kenntnis von der erheblichen Steigerung des Einkommens im Jahr 2015 gehabt. Spätestens mit Übersendung des Kontoauszuges vom 20.01.2018 habe die belangte Behörde Kenntnis von der Einkommenssituation des Beschwerdeführers gehabt. Diese Kontoauszüge seien vor dem Zeitpunkt der Kenntnis des Einkommenssteuerbescheides 2016 von der belangten Behörde erstellt worden. Die belangte Behörde hätte denkunmöglich eine Nachbemessung aufgrund erhöhter Einkommenssituation ohne vorherige Kenntnis vom erhöhten Einkommen durchführen können und hätte sohin ohne Kenntnis des Einkommenssteuerbescheides die Versicherungspflicht für den Zusatzbeitrag der mitversicherten Ehefrau feststellen können. Die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde sei mit 30.11.2020 erfolgt und könne nur drei Jahre zurückwirken, sodass alle Beiträge bis einschließlich November 2017 der Verjährung unterlägen.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete ein Vorbringen.

Am 21.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt und das Ermittlungsverfahren geschlossen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Kommanditist der kammerzugehörigen XXXX s.r.o. & Co KG (FN XXXX ) und unterlag aufgrund dieser Tätigkeit (unter anderem) in den Jahren 2016, 2017 und 2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG.

Er ist mit XXXX verheiratet, welche bei der belangten Behörde mitversichert ist. Es befindet sich weder ein Kind im gemeinsamen Haushalt, noch lebte in der Vergangenheit zumindest vier Jahre hindurch ein Kind im gemeinsamen Haushalt. Es wird kein Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 bezogen.

Im Fragebogen zur beitragsfreien Mitversicherung seiner Ehegattin vom 26.07.2011 verneinte der Beschwerdeführer, dass sich ein Kind im gemeinsamen Haushalt befinde, dass ein Kind in der Vergangenheit zumindest vier Jahre hindurch im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und dass er Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 beziehe. Ferner verneinte er, dass sein Nettoeinkommen und ein allfälliges Einkommen seiner mitversicherten Ehefrau monatlich den Betrag von EUR 1.189,56 übersteigen würde. Im Fragebogen selbst ist untenstehend angemerkt, dass durch die Unterzeichnung eine Verpflichtung einhergeht, Änderungen umgehend der Sozialversicherungsanstalt mitzuteilen. Eine dahingehende Mitteilung des Beschwerdeführers erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

Der Beschwerdeführer erwirtschaftete im Jahr 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 54.786,00. Diese Einkommenssteuerdaten für das Jahr 2016 wurden der belangten Behörde am 29.01.2018 übermittelt.

Der Beschwerdeführer erwirtschaftete im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 49.089,62. Diese Einkommenssteuerdaten des Jahres 2017 wurden der belangten Behörde am 14.01.2019 übermittelt.

Im Jahr 2018 erwirtschaftete der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 68.015,93. Diese Einkommenssteuerdaten für das Jahr 2018 wurden der belangten Behörde am 22.10.2020 übermittelt.

Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 30.11.2020, dass beabsichtigt werde, nachträglich einen Zusatzbetrag für die mitversicherte Ehegattin vorzuschreiben. Eine Verjährung in Hinblick auf die Zusatzbeiträge für die Mitversicherung der Ehegattin in der Krankenversicherung bis inklusive November 2017 ist nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde.

Des Weiteren fand am 21.06.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zur XXXX s.r.o. & Co KG basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt, welche daneben im Firmenbuchauszug zu FN XXXX ihre Deckung finden. Daneben liegt auch die Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung nach dem GSVG vom 30.06.2011 sowie das Schreiben der belangten Behörde hinsichtlich der Aufnahme des Beschwerdeführers in die GSVG-Pensions- und Krankenversicherung vom 20.07.2011 im Verwaltungsakt ein.

Die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und der XXXX liegt ebenso vor wie ein Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person, durch welchen ihre Mitversicherung beim Beschwerdeführer dokumentiert ist. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass weder er noch seine Ehefrau Anspruch auf Pflegegeld hätte und dass keine Kinder im gemeinsamen Haushalt leben würden (Protokoll vom 21.06.2021, S 3).

Des Weiteren liegt im Verwaltungsakt der Fragebogen zur beitragsfreien Mitversicherung von EhepartnerInnen/eingetragen PartnerInnen bzw. zur Angehörigeneigenschaft von LebensgefährtInnen vom 26.07.2011 ein, aus welchem hervorgeht, dass sich kein Kind im gemeinsamen Haushalt befinde, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für zumindest vier Jahre nicht mit einem Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und dass er kein Pflegegeld zumindest in Höhe der Pflegestufe 3 beziehe. Des Weiteren kreuzte er an, dass sein Nettoeinkommen und ein allfälliges Einkommen seiner mitversicherten Angehörigen monatlichen den Betrag von EUR 1.189,56 nicht übersteigen würde und verpflichtete er sich durch seine Unterschrift, Änderungen umgehend der Sozialversicherungsanstalt mitzuteilen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass er eine derartige Mitteilung an die belangte Behörde nicht vorgenommen hat (Protokoll vom 21.06.2021, S 4 f).

In Hinblick auf die erwirtschafteten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2016, 2017 und 2018 kann auf die im Verwaltungsakt einliegenden Einkommensdaten der belangten Behörde verwiesen werden, aus welchen sowohl die Höhe der Einkünfte als auch das jeweilige Datum des Einlangens hervorgehen.

Auch das Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2020 liegt dem Verwaltungsakt bei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Strittig ist, ob in Hinblick auf das Kalenderjahr 2016 und das Kalenderjahr 2017 bis einschließlich November eine Verjährung der Zusatzbeiträge für die Mitversicherung der Ehegattin eingetreten ist oder nicht.

Nicht angefochten wurde die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung sowie die Zusatzbeiträge ab Dezember 2017, welche der Beschwerdeführer auch bereits an die belangte Behörde abgeführt hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Rechtslage

Gemäß § 27c Abs 1 GSVG ist für Angehörige (§ 83) ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

Gemäß § 27c Abs 2 GSVG sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.

Kein Zusatzbeitrag nach Abs 1 ist entsprechend § 27c Abs 3 einzuheben

1. für Personen nach § 83 Abs 2 Z 2 bis 6 sowie Abs 4 und 8a;

2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 83 Abs 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

Gemäß § 27c Abs 4 GSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs 1 Z 16) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 149 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 150 Abs 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.

Folgende Richtsätze waren fallgegenständlich entsprechend § 150 Abs 1 lit. a sublit. aa GSVG dabei zu beachten:

2016

2017

2018

EUR 1.323,58

EUR 1.334,17

EUR 1 363,52

Entsprechend § 40 Abs 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

3.2.    Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Fallgegenständlich liegt entsprechend den Feststellungen unter Punkt II. 1. weder ein Ausnahmetatbestand des § 27c Abs 3 GSVG vor, noch eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 27c Abs 4 GSVG, zumal das Nettoeinkommen entsprechend den jeweiligen Einkommenssteuerdaten die Richtsätze des § 150 Abs 1 lit. a sublit. aa GSVG stets (erheblich) überschritten hat (vgl. https://www.bruttonettorechner.at/einkommensteuer).

Die Nachverrechnung von Zusatzbeiträgen für XXXX als Angehörige, nämlich Ehegattin entsprechend § 83 Abs 2 Z 1 GSVG, ist somit dem Grunde nach seitens der belangten Behörde zu Recht erfolgt, was - neben der monatlichen Beitragsgrundlagen -ohnedies seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde.

In Hinblick auf den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstand, wonach eine Verjährung der Zusatzbeiträge bis inklusive November 2017 eingetreten wäre, gilt auszuführen wie folgt:

Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 6 GSVG eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist entsprechend § 35 Abs 3 GSGVG diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Nach § 25 Abs 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt (vgl. § 35 Abs 2 GSVG).

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 40 Abs 1 GSVG mit der Fälligkeit der Beiträge. Werden Beiträge - auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre, wobei die Vorschreibung nicht vor Beginn des auf das Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides nächstfolgenden Quartals erfolgen muss (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194, mwN).

Fallgegenständlich langte der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers vom Kalenderjahr 2016 nachweislich bei der belangten Behörde am 29.01.2018 und vom Kalenderjahr 2017 am 14.01.2019 ein.

In Hinblick darauf, dass entsprechend § 35 Abs 2 GSVG vorgeschriebene Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte durch die Finanzbehörden mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig werden (und dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Verjährung maßgeblich ist, vgl. VwGH 17.12.2014, 2012/08/0147) und nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Vorschreibung nicht vor Beginn des auf das Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides nächstfolgenden Quartals erfolgen muss, wobei die (frühesten, das Jahr 2016 betreffenden) Einkommensdaten erst am 29.01.2018 bei der belangten Behörde eingelangt sind, wäre die frühestmögliche Vorschreibung erst mit April 2018 möglich gewesen. Die belangte Behörde hat fallgegenständlich mit Schreiben vom 30.11.2020 den Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen in Hinblick auf die Zusatzbeiträge für die Mitversicherung seiner Ehegattin in Kenntnis gesetzt, somit knapp 2,5 Jahre später und ein halbes Jahr vor Ende der Verjährungsfrist. Eine Verjährung der Zusatzbeiträge bis inklusive November 2017 ist somit nicht eingetreten.

In der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde bereits früher ob Kontoauszügen „Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Einkommen höher gewesen wäre, als vorgeschrieben, weshalb auch eine Nachbemessung vorgeschrieben worden wäre“ und diese als „anderer Einkommensnachweis“ anzusehen wären, wird verkannt, dass einerseits bereits ob der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf die Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides abzustellen ist. Andererseits gilt es auch zu beachten, dass diese Kontoauszüge lediglich – wie bereits deren Überschrift erkennen lässt – die vorläufige Beitragsgrundlage zum Gegenstand haben und anhand der Einkünfte im drittvorangegangen Kalenderjahr berechnet werden (vgl. § 25a Abs 1 GSVG) und schließlich auch die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage tritt, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (vgl. § 25 Abs 6 GSVG). Inwieweit die belangte Behörde damit die Versicherungspflicht für die Zusatzbeiträge der Gattin konkret hätte feststellen und die Zusatzbeiträge für die Mitversicherung errechnen können, erschließt sich nicht. Eine abschließende Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage - auch unter Berücksichtigung, dass seitens des Beschwerdeführers eine entsprechende Mitteilung nicht erfolgt ist - war vielmehr erst nach Vorliegen der Einkommenssteuerbescheide möglich.

Vor diesem Hintergrund – zumal auch die Zusatzbeiträge der Höhe nach nicht beanstandet wurden und sich diesbezüglich keinerlei Bedenken ergeben haben – war der Bescheid der belangten Behörde nicht zu beanstanden und die Beschwerde in Hinblick auf die Zusatzbeiträge für die Mitversicherung der Ehegattin für das Kalenderjahr 2016 und 2017 bis einschließlich November als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die vorzitierte, nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und betrifft einen Einzelfall, der nicht für sich alleine reversibel ist.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Ehepartner Mitversicherung Verjährungsfrist Zusatzbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2242438.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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