TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/5 W156 2239031-1

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

BSVG §3 Abs1
BSVG §3 Abs2
BSVG §6
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W156 2239031-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich vom 09.12.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass XXXX ab dem 01.11.2019 in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 09.12.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in Folge als BF bezeichnet) zumindest seit dem 01.01.2010 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich am 14.09.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen angemeldet und angegeben habe, ab 01.10.2020 eine Imkerei mit 48 Bienenstöcken zu betreiben und aus den Erträgen aufgrund der Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den überwiegenden Lebensunterhalt zu bestreiten.

In einer weiterführenden Erhebung, eingelangt am 25.09.2020, habe der BF angegeben, seit 2009 Bienenstöcke zu besitzen und von 2012 bis 2014 Imkerei Grundkurse und Fachausbildungen absolviert zu haben. Er hätte noch keinen Einkommenssteuerbescheid und möchte ab Oktober 2020 seinen Lebensunterhalt aus der Imkerei bestreiten. Die Angaben betreffend eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit bezögen sich rein auf direkte Imkereiprodukte, sowie eine Aufstellung zukünftig erwarteter Einnahmen aus der Verarbeitung ab Firmengründung.

Mit Schreiben vom 27.10.2020 habe der BF erklärt, im Zeitraum 2010 bis Jänner 2020 keine gewerbsmäßige landwirtschaftliche Tätigkeit oder Nebentätigkeit ausgeübt und keinen Einheitswert zu haben. Von 2010 bis 2019 hätte er als Hobby 12 Bienenstöcke gehalten. Beigelegt worden sei ein Auszug aus dem Veterinärinformationssystem, der bestätige, dass der BF im Zeitraum von 31.10.2016 bis 31.10.2017 10, von 31.10.2017 bis 31.10.2019 12 und seit 31.10.2019 48 Bienenstöcke halte bzw. gehalten habe.

Aufgrund der Angaben, zumindest seit dem Jahr 2010 Bienen zu halten und daraus tierische Produkte zu gewinnen, mag es auch nur als Hobby gewesen sein, wäre die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab dem Beginn der Tätigkeit festzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führt im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Abs. 1 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien vom 05.03.2014, GZ: BMF-010202/0109-Vl/3/2014, der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln sei. Hierbei sei zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbestandes grundsätzlich von dem im Monat Oktober vorhandenen Bestand auszugehen. Gemäß S 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung erfolge die Feststellung eines Einheitswerts grundsätzlich ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern. Gemäß § 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung sei der Ertragswert von Imkereien in Höhe von 11 € pro Bienenvolk anzusetzen, wobei für Imkereien mit bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100 € vorzunehmen sei.

Ausgehend von einem Durchschnittsbestand von 12 Völkern ergebe sich somit für die Jahre 2010 bis inklusive 2019 folgende Rechnung: 11 € x 10 = 110 € - 100 € (Abschlag gem. § 2 Abs. 3) = 10 € (für die Jahre 2010-2017) bzw. 11 € x 12 = 132 €- 100 € = 32 € (für die Jahre 2018-2019).

In sämtlichen vor dem 01.01.2020 liegenden Zeiträumen läge der rechnerische Einheitswert also weit unter 150 €.

Nach § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz sei bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen unter 150 € kein Einheitswert festzustellen. Da er für seine Bienenvölker somit bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung des S 25 Z. 1 Bewertungsgesetz keinen Einheitswert bekommen habe, seien weder der erste noch der zweite Tatbestand des § 3 Abs. 2 BSVG (Einheitswert ab 150 € bzw. kein Einheitswert aus anderen Gründen als § 25 Z. 1 Bewertungsgesetz) erfüllt. Auch der dritte Tatbestand (Bestreitung des überwiegenden Lebensunterhaltes) läge vor dem 01.10.2020 nicht vor.

Im Ergebnis würde die Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2010 bis jedenfalls 31.12.2019 aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu Unrecht festgestellt.

Weiters führte der BF die Verjährung der Beiträge an.

3. Mit Schreiben vom 22.01.2021, einlangend am 26.01.2021, legte die belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die belangten Behörde aus, dass die Feststellung eines Einheitswertes für Vermögen, das der Bienenzucht gewidmet ist, gemäß § 2 Abs. 2 der genannten Kundmachung ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern erfolge. Demgegenüber betreffe § 25 Z 1 BewG jene Fälle, in denen der Einheitswert zwar auf Basis der Ertragswerte ermittelt würde, dieser jedoch unter EUR 150,00 blieben. Solche Einheitswerte seien nicht (bescheidmäßig) festzustellen.

Die Nichtfeststellung des Einheitswertes gründe im Fall des BF auf § 2 Abs. 2 der Kundmachung BMF-010202/0109-VI/3/2014 und nicht auf § 25 Z 1 BewG. Im Umkehrschluss erfolge die Nichtfeststellung des Einheitswertes somit aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 BewG. Würde man der Auslegung des BF folgen, käme man bei Heranziehung von § 2 Abs. 3 der Kundmachung bei 50 Bienenvölkern, sohin im Ergebnis überhaupt erst bei einem Einheitswert von EUR 450,00 (50 x 11 Euro abzüglich 100 Euro Pauschalabschlag) zur Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenze für die Unfallversicherung. Dafür, dass gerade Imker nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei einem de facto drei Mal so hohen Einheitswert in die Pflichtversicherung einzubeziehen wären, fehle jeder Anhaltspunkt in Gesetz, Materialien und Judikatur und wiederspräche auch dem Solidaritätsgedanken der gesetzlichen Sozialversicherung.

Nach dem exakten Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BSVG sei das Kriterium der Bestreitung des Lebensunterhaltes nur dann von Bedeutung, wenn zwar ein Einheitswert vorhanden wäre, dieser jedoch die Grenze von EUR 150,00 nicht erreiche oder übersteige. Betriebsführer, für die aus anderen Gründen als denen des § 25 Z 1 BewG kein Einheitswert festgestellt würde, unterlägen der Unfallversicherung unabhängig von der Bestreitung des Lebensunterhaltes.

Aus diesem Grund ei zu prüfen, ob unabhängig von den Vorgaben des BewG ein Betrieb im Sinne der Vorschriften des Landarbeitsgesetzes geführt werde. Als Betrieb im Sinne dieser Bestimmungen gelte zB gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung als Nachfolgebestimmung des § 5 LAG unter anderem das Halten von Nutztieren (sohin auch Bienen) zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse. Diese Voraussetzung sei hier unzweifelhaft ab Aufnahme der Tätigkeit (sohin der Anschaffung der Bienenvölker) erfüllt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besaß im Zeitraum von 2010 bis 2017 10, von 31.10.2017 bis 31.10.2019 12 und ab dem 01.11.2019 48 Bienenstöcke.

Seit dem 01.10.2020 bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt aus der Imkerei.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Bstimmungen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl.Nr. 287/1984, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet.

Gemäß § 6 Abs. 4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG 1984 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes, Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Gemäß § 25 BewG sind die Einheitswerte auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und

2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,

sind nicht festzustellen.

§ 50 BewG lautet:

(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:

1. das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;

2. das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;

3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).

(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).

§ 2 Abs. 1 bis 3 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien, BMF-010202/0109-VI/3/2014, lauten:

(1) Zur Bewertung einer Imkerei ist der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, den jeweils im Monat Oktober vorhandenen Bestand als Durchschnittsbestand heranzuziehen.

(2) Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze).

(3) Der Ertragswert von Imkereien ist in Höhe von 11 Euro pro Bienenvolk anzusetzen, wobei für Imkereien mit bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100 Euro anzuwenden ist.

Durchschnittsbestand bis zu 99 Bienenvölkern:

Ertragswert 11 Euro pro Bienenvolk und Pauschalabschlag von 100 Euro:

Summe (Anzahl der Bienenvölker (bis 99) mal 11 Euro) minus 100 Euro = Ertragswert

Durchschnittsbestand ab 100 Bienenvölkern: Ertragswert 11 Euro pro Bienenvolk:

Summe (Anzahl der Bienenvölker mal 11 Euro) = Ertragswert

3.2. Zu A) Teilweiser Stattgabe der Beschwerde

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Unfallversicherungspflicht des BF nach den genannten Bestimmungen des BSVG u.a. entscheidend darauf an, ob er als selbständig Erwerbstätiger in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzusehen ist, wobei es an sich ausreicht, daß eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne entfaltet wird.

Die Absicht sowie die Möglichkeit einer Gewinnerzielung sind dabei nicht entscheidend (vgl. zuletzt VwGH vom 06.11.2019, Zl. Ra 2018/08/0194)

Es besteht kein Zweifel, dass die Haltung von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, so auch die Imkerei, an sich eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984 ist. Da der BF auch nicht bestreitet, dass die Haltung der von ihm angeschafften Bienenstöcke auf seine Rechnung und Gefahr erfolgt, wäre die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers zu bejahen, wenn der der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes des BF EUR 150,00 zumindest erreicht oder er aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung auch eintritt, wenn ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Abs. 1 BewG nicht festgestellt wird, unabhängig davon, ob der tatsächliche Einheitswert EUR 150,00 auch überstiege.

In seinem Erkenntnis vom 16.11.1993, Zl. 93/08/0031, führt der Verwaltungsgerichtshof hiezu aus:

„Was den Einheitswert betrifft vermag der Verwaltungsgerichtshof den Hinweis der belangten Behörde auf "§ 3 zweiter Satzteil, dritter Fall "... ein Einheitswert nicht festgestellt wird ..."" (der in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher erläutert wird, aber die Entgegnung der belangten Behörde auf den Berufungseinwand des Beschwerdeführers darstellt, es sei für seinen Betrieb kein Einheitswert festgestellt worden) nicht nachzuvollziehen: Die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung bei Fehlen eines von den Finanzbehörden festgestellten Einheitswertes besteht nur unter der Voraussetzung, daß die Feststellung eines Einheitswertes aus anderen als den Gründen des § 25 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes unterblieben ist. Da nach der genannten Bestimmung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert unter anderem bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nicht festzustellen ist, wenn dieses geringer ist als S 2.000,--, setzt die Anwendung des "dritten Falles" des § 3 Abs. 2 BSVG die Ermittlung der Gründe voraus, aus denen das Finanzamt einen Einheitswert für den Beschwerdeführer nicht festgesetzt hat bzw. - wenn diese Gründe nicht ermittelbar sein sollten - die Ermittlung eines Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Nur wenn dieser S 2.000,-- erreicht oder übersteigt, könnte nämlich davon ausgegangen werden, daß eine Feststellung des Einheitswertes aus anderen als den in § 25 Abs. 1 Bewertungsgesetz genannten Gründen unterblieben ist. Auf das Erreichen eines solchen Einheitswertes käme es nur dann nicht an, wenn zumindest feststünde, daß der Beschwerdeführer aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten hat.“

Im gegenständlichen Fall wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zum Einheitswert gemacht, weder wurde festgestellt, aus welchen Gründen das Finanzamt den Einheitswert nicht festgestellt hat noch wurde durch die belangte Behörde selbständig ein Einheitswert errechnet.

Auch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht ermitteln, ob die Feststellung des Einheitswertes aus Gründen des § 25 Abs. 1 Z 1 BewG unterblieben ist oder aufgrund der Bestimmungen der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien, BMF-010202/0109-VI/3/2014.

In Anwendung des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist somit eine Ermittlung des Einheitswertes vorzunehmen, da nur, wenn dieser EUR 150 erreicht oder übersteigt, davon ausgegangen werden könnte, dass eine Feststellung des Einheitswertes aus anderen als den in § 25 Abs. 1 Bewertungsgesetz genannten Gründen unterblieben ist.

Ausgehend vom Bestand von 10 Bienenvölkern in den Jahren 2010 bis 31.10.2017 ergibt sich bei Zugrundelegung eines Ertragswertes von 11 EUR pro Bienenstock und einem Freibetrag von 100 EUR bis zu einem Bestand von 99 Bienenstöcken ein Einheitswert in Höhe von 10 EUR, von 1.11.2017 bis 31.10.2019 bei einem Bestand von 12 Bienenstöcken ein Einheitswert von 21 EUR und ab dem 01.11.2019 bei einem Bestand von 48 Bienenstöcke ein Einheitswert in Höhe von 428 EUR.

Somit ist festzuhalten, dass der Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens des BF bis zu 31.10.2019 weniger als 150 EUR betrug und daher bis zum 31.10.2019 keine die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung auslösende Tätigkeit vorlag. Dass der BF bis zum 01.01.2020 aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten hat, wurde weder vom BF behauptet noch von der belangten Behörde festgestellt oder angenommen.

Da der Einheitswert ab dem 1.11.2019 über 150 EUR betrug, war in Folge der 1.11.2019 gemäß § 6 Abs. 4 BSVG als Beginn der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einheitswert landwirtschaftlicher Betrieb Lebensunterhalt Teilstattgebung Unfallversicherung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2239031.1.00

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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