RS Vwgh 2021/9/23 Ra 2021/16/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §1 Z5
GGG 1984 TP1 Anm2
ZPO §204
ZPO §433
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 433 heute
  2. ZPO § 433 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Den beiden Ermäßigungstatbeständen in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG 1984 ist gemein, dass sie an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches anknüpfen. Der gerichtliche Vergleich existiert in zwei Formen: Als bereits vor Einleitung eines Prozesses möglicher, gerichtlicher (sog. prätorischer) Vergleich nach § 433 ZPO und als in § 204 ZPO vorgesehener Prozessvergleich. Der gerichtliche Vergleich ist ein vor Gericht geschlossener prozessrechtlicher Vertrag, durch den die Parteien den Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Nach der Lehre von der Doppelnatur oder vom Doppeltatbestand des gerichtlichen Vergleiches ist zwischen seiner materiellen und seiner prozessualen Wirksamkeit zu unterscheiden (VwGH 8.2.1990, 89/16/0065, mwN). Der gerichtliche (prozessuale) Vergleich ist Rechtsgeschäft und Prozesshandlung und hat nach herrschender Ansicht Doppelfunktion (5 Ob 199/08p = SZ 2008/176, mwN). In dem Umfang, in dem im Zuge eines gerichtlichen Prozessvergleiches eine Einigung über den Gegenstand des Rechtsstreits erfolgt ist, kommt dem Prozessvergleich unmittelbar prozessbeendende Wirkung zu. Einem außerprozessualen Vergleich kommt keine unmittelbare prozessbeendende Wirkung zu. Gerichtliche Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden, sind gemäß § 1 Z 5 EO Exekutionstitel (zur prozessbeendenden Wirkung des gerichtlichen Vergleiches vgl. auch VwGH 18.5.2020, Ra 2019/16/0142, mwN).Den beiden Ermäßigungstatbeständen in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG 1984 ist gemein, dass sie an den Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches anknüpfen. Der gerichtliche Vergleich existiert in zwei Formen: Als bereits vor Einleitung eines Prozesses möglicher, gerichtlicher (sog. prätorischer) Vergleich nach Paragraph 433, ZPO und als in Paragraph 204, ZPO vorgesehener Prozessvergleich. Der gerichtliche Vergleich ist ein vor Gericht geschlossener prozessrechtlicher Vertrag, durch den die Parteien den Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Nach der Lehre von der Doppelnatur oder vom Doppeltatbestand des gerichtlichen Vergleiches ist zwischen seiner materiellen und seiner prozessualen Wirksamkeit zu unterscheiden (VwGH 8.2.1990, 89/16/0065, mwN). Der gerichtliche (prozessuale) Vergleich ist Rechtsgeschäft und Prozesshandlung und hat nach herrschender Ansicht Doppelfunktion (5 Ob 199/08p = SZ 2008/176, mwN). In dem Umfang, in dem im Zuge eines gerichtlichen Prozessvergleiches eine Einigung über den Gegenstand des Rechtsstreits erfolgt ist, kommt dem Prozessvergleich unmittelbar prozessbeendende Wirkung zu. Einem außerprozessualen Vergleich kommt keine unmittelbare prozessbeendende Wirkung zu. Gerichtliche Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden, sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, EO Exekutionstitel (zur prozessbeendenden Wirkung des gerichtlichen Vergleiches vergleiche auch VwGH 18.5.2020, Ra 2019/16/0142, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160051.L01

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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