RS Vwgh 2021/9/23 Ra 2020/16/0125

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/16/0069 B 22. Oktober 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Die Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, 2012/15/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160125.L08

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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