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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 litaRechtssatz
Der Verkauf von Waren im Rahmen eines gastgewerblichen Betriebes in einem über den in § 111 Abs. 4 Z 4 lit a bis c GewO 1994 hinausgehenden Umfang kann gegebenenfalls in Bezug auf das in der Betriebsstätte ausgeübte Gastgewerbe den Tatbestand der Überschreitung des Umfangs der gewerberechtlichen Genehmigung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllen (vgl. zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Überschreiten des gewerberechtlichen Genehmigungsumfangs etwa VwGH 22.5.2012, 2010/04/0033). Eine allfällige Überschreitung der gastgewerblichen Genehmigung bildet jedoch nicht den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Sie hindert zudem nicht die mögliche - gemäß § 22 Abs. 2 VStG kumulativ bestehende - verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die hier gegenständliche Übertretung des ÖffnungszeitenG 2003 im Rahmen des Betriebs des Handelsgewerbes.Der Verkauf von Waren im Rahmen eines gastgewerblichen Betriebes in einem über den in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a bis c GewO 1994 hinausgehenden Umfang kann gegebenenfalls in Bezug auf das in der Betriebsstätte ausgeübte Gastgewerbe den Tatbestand der Überschreitung des Umfangs der gewerberechtlichen Genehmigung im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllen vergleiche zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Überschreiten des gewerberechtlichen Genehmigungsumfangs etwa VwGH 22.5.2012, 2010/04/0033). Eine allfällige Überschreitung der gastgewerblichen Genehmigung bildet jedoch nicht den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Sie hindert zudem nicht die mögliche - gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VStG kumulativ bestehende - verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die hier gegenständliche Übertretung des ÖffnungszeitenG 2003 im Rahmen des Betriebs des Handelsgewerbes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L07Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021