RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/11/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs4 Z4 lita
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 litb
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 litc
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
GewO 1994 §47 Abs1
ÖffnungszeitenG 2003 §11
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Der Verkauf von Waren im Rahmen eines gastgewerblichen Betriebes in einem über den in § 111 Abs. 4 Z 4 lit a bis c GewO 1994 hinausgehenden Umfang kann gegebenenfalls in Bezug auf das in der Betriebsstätte ausgeübte Gastgewerbe den Tatbestand der Überschreitung des Umfangs der gewerberechtlichen Genehmigung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllen (vgl. zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Überschreiten des gewerberechtlichen Genehmigungsumfangs etwa VwGH 22.5.2012, 2010/04/0033). Eine allfällige Überschreitung der gastgewerblichen Genehmigung bildet jedoch nicht den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Sie hindert zudem nicht die mögliche - gemäß § 22 Abs. 2 VStG kumulativ bestehende - verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die hier gegenständliche Übertretung des ÖffnungszeitenG 2003 im Rahmen des Betriebs des Handelsgewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L07

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten