RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/11/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §111 Abs4 Z4 litc
GewO 1994 §32
ÖffnungszeitenG 2003 §11
ÖffnungszeitenG 2003 §2 Z2
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Unter den Begriff "Geschenkartikel" gemäß § 111 Abs. 4 Z 4 lit. c GewO 1994 sind Warenartikel zu subsumieren, die - dem allgemeinen Verständnis dieses Wortes zufolge - sich entweder besonders zum Schenken eignen oder zum Verschenken hergestellt bzw. angeboten werden. Dem Gesetzgeber den Willen zu unterstellen, dass unter Geschenkartikel schlicht alles zu verstehen sei, "was verschenkt werden könne", ist von der Hand zu weisen, weil ein solches Verständnis zu keinerlei Abgrenzung von Warenangeboten führen würde. Fallbezogen sind die im Spruch als zum Verkauf angebotenen aufgezählten Waren - und zwar "Kartoffeln, Lös- und Bohnenkaffee, Kaffeetabs, Kaffeefilter und Tee" - nicht als Artikel anzusehen, die sich im Besonderen zum Verschenken eignen oder zu diesem Zweck hergestellt werden. Vielmehr handelt es sich fraglos um Lebensmittel, die primär zur Versorgung des täglichen Bedarfs der Konsumenten in den Handel gebracht werden und als solche nicht unter § 111 Abs. 4 Z 4 lit. c GewO 1994 fallen.Unter den Begriff "Geschenkartikel" gemäß Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Litera c, GewO 1994 sind Warenartikel zu subsumieren, die - dem allgemeinen Verständnis dieses Wortes zufolge - sich entweder besonders zum Schenken eignen oder zum Verschenken hergestellt bzw. angeboten werden. Dem Gesetzgeber den Willen zu unterstellen, dass unter Geschenkartikel schlicht alles zu verstehen sei, "was verschenkt werden könne", ist von der Hand zu weisen, weil ein solches Verständnis zu keinerlei Abgrenzung von Warenangeboten führen würde. Fallbezogen sind die im Spruch als zum Verkauf angebotenen aufgezählten Waren - und zwar "Kartoffeln, Lös- und Bohnenkaffee, Kaffeetabs, Kaffeefilter und Tee" - nicht als Artikel anzusehen, die sich im Besonderen zum Verschenken eignen oder zu diesem Zweck hergestellt werden. Vielmehr handelt es sich fraglos um Lebensmittel, die primär zur Versorgung des täglichen Bedarfs der Konsumenten in den Handel gebracht werden und als solche nicht unter Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, Litera c, GewO 1994 fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110077.L05

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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