Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Rechtssatz
In den Fällen der Unterentlohnung (§ 29 Abs. 1 LSD-BG 2016), die den gegenständlichen Tatvorwurf bildet, wird dem Kompetenzzentrum LSDB (also gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 iVm. § 13 Abs. 1 leg. cit. auch der Österreichischen Gesundheitskasse) durch § 32 Abs. 1 Z 1 LSD-BG 2016 ausdrücklich auch die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt. Das gegenständliche Strafverfahren ist daher ein Mehrparteienverfahren, sodass der Bescheid der belangten Behörde bereits mit der Zustellung an eine der Parteien erlassen und mit Beschwerde bekämpfbar war (vgl. etwa VwGH 16.10.2013, 2012/04/0159, 0160; 17.12.2013, 2013/09/0011; 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182, Rz 22).In den Fällen der Unterentlohnung (Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016), die den gegenständlichen Tatvorwurf bildet, wird dem Kompetenzzentrum LSDB (also gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. auch der Österreichischen Gesundheitskasse) durch Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG 2016 ausdrücklich auch die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt. Das gegenständliche Strafverfahren ist daher ein Mehrparteienverfahren, sodass der Bescheid der belangten Behörde bereits mit der Zustellung an eine der Parteien erlassen und mit Beschwerde bekämpfbar war vergleiche etwa VwGH 16.10.2013, 2012/04/0159, 0160; 17.12.2013, 2013/09/0011; 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182, Rz 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110125.L01Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021