RS Vwgh 2021/10/14 Ra 2019/11/0023

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH wird nicht verlangt, dass eine Verfolgungshandlung auch das Nichtvorliegen von ein gesetzliches Verbot einschränkenden Ausnahmeregelungen umfassen muss. Ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung ist nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist (VwGH 20.2.2001, 2000/11/0294 bis 0300, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110023.L01

Im RIS seit

09.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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