TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/7 LVwG-2021/30/2579-1

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §8 Abs2
MeldeG 1991 §22 Abs2 Z5
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.07.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet:

„Sie, Frau AA, geb. am **.**.****, haben am 26.06.2020 um 09:00 Uhr in

Z, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmerin CC geb. **.**.**** ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 26.06.2020 der Meldebehörde DD binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Die Genannte hat spätestens am 19.12.2019 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 100,00

2 Tage

§ 22 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 8

Abs. 2 Meldegesetz 1991

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€10,00

 

€110,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umbezeichneter Rechtssache teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, mit ihrer Vertretung beauftragt hat und dementsprechend Geld- und Prozessvollmacht erteilt hat. Die bevollmächtigten Vertreter berufen sich gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 24 Satz 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG auf die erteilte Vollmacht und erheben für die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des DD vom 27.07.2021, GZI. ***, sohin binnen offener Frist, nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlung sowie auch hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft.

Das angefochtene Straferkenntnis wird in vollem Umfang bekämpft und dazu wie folgt ausgeführt

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschuldigten wird in dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, sie habe am 26.06.2020 um 9:00 Uhr, obwohl sie Grund zur Annahme hatte, dass die Unterkunftsnehmerin CC, geb. am **.**.****, ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt, dies der Meldebehörde DD binnen 14 Tagen mitzuteilen. Frau CC soll spätestens am 19.12.2019 die Unterkunft in **** Z, Adresse 2 aufgegeben haben, ohne sich abzumelden.

1.2. Damit wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Rechtsvorschriften nach § 8 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz verletzt zu haben und wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit EUR 10,00 bestimmt.

1.3. Die Beschuldigte ist Geschäftsführerin der EE, die als Untervermieterin der gegenständlichen Wohnung auftritt.

1.4. Mit Frau CC besteht weder zu der Beschuldigten noch der Vermieterin der gegenständlichen Unterkunft eine Vertragsbeziehung.

1.5. Von wem die Anmeldebescheinigung unterzeichnet wurde ist der Beschuldigten nicht bekannt.

Beweis: PV,

weitere Beweise vorbehalten.

2. Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1. Gegen das Straferkenntnis vom 27.07.2021, GZI. ***, ist gemäß Art.130 Abs 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol zulässig.

2.2. Die Beschuldigte wurde durch das Straferkenntnis in ihren subjektiven Rechten verletzt und ist daher gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

2.3. Das angefochtene Straferkenntnis, GZI. ***, wurde der Beschuldigten am 28.07.2021 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde vom 23.08.2021 ist daher als rechtzeitig anzusehen.

3. Beschwerdegründe:

3.1. Vermieterin und sohin Unterkunftgeberin der Unterkunft in **** Z, Adresse 2 ist nicht die Beschuldigte, sondern die EE, welche die Beschuldigte lediglich als Geschäftsführerin vertritt. Die belangte Behörde wirft der Beschuldigten die gegenständlich Verwaltungsübertretung jedoch nur als Privatperson vor, ohne dass der Spruch des Straferkenntnisses eine Zurechnung des Verhaltens der Beschuldigten der EE enthält.

Selbst für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung

verwirklicht ist, hätte sohin die Geschäftsführerin der EE und nicht die Beschuldigte diese zu verantworten. Da gegenüber der Geschäftsführerin der EE keine Verfolgungshandlungen binnen eines Jahres gesetzt wurde ist es zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gekommen und ist die weitere Verfolgung unzulässig.

3.2. Ganz abgesehen davon, hat weder die Beschuldigte noch die EE Frau CC Unterkunft gewährt. Folglich ist, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, nicht einmal der objektive Tatbestand, der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung, verwirklicht.

3.3. Unabhängig von der mangelnden Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, trifft die Beschuldigte auch kein Verschulden. Die EE, als unmittelbare Vermieterin kontrolliert in regelmäßigen Abständen den Meldestatus und nimmt zahlreiche Abmeldungen vor, um allfälligen Falschmeldungen entgegenzuwirken.

3.4. Ferner bestand, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, für die Beschuldigte keinerlei Grund zur Annahme, dass Frau CC ihrer Meldepflicht nicht nachkam, nicht nur ist Frau CC der Beschuldigten unbekannt, sondern mangelt es auch an einer Vertragsbeziehung zwischen der Beschuldigten als auch der EE und Frau CC.

3.5. Die belangte Behörde hat nicht aufgezeigt, warum die Beschuldigte konkret Grund zur Annahmehaben musste, dass für jemanden, dem sie nicht einmal Unterkunft gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Damit scheinen in der Strafverfügung lediglich die reinen verba legalia als bezeichnete Tathandlung auf. Allein der Umstand, dass seit Ende Dezember 2019 Juli eine neue Mieterin die Unterkunft bezogen hat,

lässt noch nicht darauf schließen, dass sie Beschuldigte Grund zur Annahme hatte, dass Frau CC ihre Meldepflicht verletzt.

3.6. Der Beschuldigten wurde frühestens mit Anruf der Behörde, dessen Zeitpunkt im angefochtenen Erkenntnis verschwiegen wird, bekannt, dass Frau CC ihre Meldepflicht verletzt. Nachdem die Beschuldigte von der Behörde selbst auf den Umstand aufmerksam gemacht worden war, dass sich Frau CC pflichtwidrig nicht abgemeldet hätte, bestand für die Beschuldigte keine weitere Veranlassung, der Behörde etwas mitzuteilen, was die Behörde ohnehin bereits wusste. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Übertretung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz aus.

Beweis: PV,

weitere Beweise vorbehalten.

4. Beschwerdeanträge:

4.1. Die Beschwerdeführerin richtet aus diesen Gründen an das Landesverwaltungsgericht die

ANTRÄGE:

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren mangels tatbestandsmäßiger Handlung einzustellen, in eventu

2.b. das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu

2.c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Z, am 23.08.2021                                                 AA

EH/B“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde zum Beschwerdeakt ein ZMR-Auszug betreffend die rumänische Staatsangehörige FF, geb am **.**.****, eingeholt, da Frau FF als Unterkunftgeberin im ZMR-Auszug betreffend CC, geb am **.**.****, aufscheint. Eine durchgeführte telefonische Erhebung beim Meldeamt der Stadt Z ergab, dass es sich bei der am Meldeauszug aufscheinenden Unterkunftgeberin FF um die Mutter der Unterkunftnehmerin CC, geb am **.**.****, handelt. Die Abmeldung der minderjährigen CC mit Datum 02.09.2020 erfolgte von Amts wegen.

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist es nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der EE mit Sitz in Z Grund zur Annahme hatte, dass die minderjährige Unterkunftnehmerin CC ihre Meldepflicht nach Aufgabe der Unterkunft am 19.12.2019 hinsichtlich der erforderlichen Abmeldung nicht erfüllt haben sollte. Die Beschwerdeführerin bzw die EE trat im gegenständlichen Verfahren vor der Meldebehörde der Stadt Z nicht als Unterkunftgeberin auf. Die Anmeldung wurde von der Mutter der Meldepflichtigen veranlasst. Die Unterkunftnahme und Anmeldung der Mutter, Frau FF, erfolgte am 23.08.2019 und trat bei der Mutter gegenüber der Meldebehörde die EE als Unterkunftgeberin auf. Die diesbezüglichen Angaben wurden von der Meldebehörde bei der Anmeldung kontrolliert und dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf Anfrage mitgeteilt. Da Frau FF gegenüber der Meldebehörde als Unterkunftgeberin ihrer minderjährigen Kinder aufgetreten ist, ist auch nicht auszuschließen, dass die Hauptvermieterin keine Kenntnis von der Untervermietung bzw Anmeldung der minderjährigen CC hatte. Im gegenständlichen Falle ist nicht die Eigentümerin bzw Verfügungsberechtigte der angeführten Wohnung als Unterkunftgeberin aufgetreten, sondern Frau FF, geb am **.**.****. Die im § 8 Abs 2 Meldegesetz vorgesehenen besonderen Pflichten betreffen den tatsächlichen Unterkunftgeber und nicht den Eigentümer einer Unterkunft. Es ist auch erforderlich, dass der ehemalige Unterkunftgeber Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem Unterkunft gewährt wird oder gewährt wurde, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Erst bei Vorliegen eines solchen Grundes für die angeführte Annahme der Nichterfüllung der Meldepflicht durch einen Unterkunftnehmer ist der Unterkunftgeber verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen. Entgegen den strengeren Bestimmungen für Inhaber von Beherbergungsbetrieben, die für die Vornahme der Eintragungen in das Gästeverzeichnis nach § 7 Abs 6 Meldegesetz verantwortlich sind, sind Unterkunftgeber von Wohnungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Meldepflicht durch den die Meldepflicht treffenden Unterkunftnehmer nach den melderechtlichen Bestimmungen nicht verantwortlich. Der Unterkunftgeber hat gemäß § 8 Abs 1 Meldegesetz bei der Anmeldung alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens gemäß § 8 Abs 1 Meldegesetz zu unterschreiben und kann die Unterschrift nur verweigern, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird. Bei einer Aufgabe der Unterkunft trifft den Unterkunftnehmer die Abmeldeverpflichtung. Für die Durchführung der Abmeldung ist weder eine Unterschrift des Unterkunftgebers erforderlich noch gibt es eine Verpflichtung für den Unterkunftgeber, sich darum zu kümmern, dass vom Meldepflichtigen, der die Unterkunft aufgibt, die erforderlichen behördlichen Schritte für die Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde durchgeführt werden.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bzw die EE einerseits überhaupt als Unterkunftgeberin aufgetreten ist und andererseits konkret bis zur durchgeführten polizeilichen Erhebung vom 26.06.2020 einen tatsächlichen Grund zur Annahme haben konnte, dass für die minderjährige CC, geb am **.**.****, die Abmeldepflicht bei der Meldebehörde durch die Meldepflichtige bzw deren Mutter FF nicht erfüllt wurde.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen hat die Beschwerdeführerin die ihr im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angelastete Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 nicht begangen und war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.      Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als € 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Unterkunftgeber
Abmeldeverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.30.2579.1

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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