RS Lvwg 2021/6/15 LVwG-AV-412/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
GewO 1994 §340

Rechtssatz

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO wird der gem § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 19 Rz 8).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeanmeldung; individuelle Befähigung; Zugangsvoraussetzungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.412.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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