RS Lvwg 2021/7/5 LVwG-AV-882/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

GewO 1994 §87 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Entziehungsvoraussetzungen liegen nicht vor, wenn die festgestellten Verwaltungsübertretungen durch den Gewerbeinhaber mit Blick insbesondere auf Anzahl und Schwere der begangenen Straftaten, Länge des Tatzeitraums, Häufigkeit wiederholter Tathandlungen und Zeitraum des Wohlverhaltens in ihrer Gesamtheit nicht eine für die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 87 Abs 1 Z 3 ausreichende Grundlage bilden (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 87 Rz 18).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.882.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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