RS Lvwg 2021/7/5 LVwG-AV-1471/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs2
GewO 1994 §361
GelVerkG 1996 §5 Abs1
GelVerkG 1996 §5 Abs3
AVG 1991 §18 Abs4

Rechtssatz

Durch die Einschränkung auf „schwerwiegende“ Verstöße im § 5 Abs 3 GelVerkG wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften den Antritt zum Gewerbe unmöglich macht oder zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes in engem Zusammenhang stehen: insbesondere gewerberechtliche, kraftfahrrechtliche, straßenpolizeiliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (vgl ErlRV 680 BlgNR 18. GP 6 f).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Personenverkehrsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Geschäftsführer; schwerwiegender Verstoß; Verfahrensrecht; Bescheid; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1471.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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