RS Lvwg 2021/7/23 LVwG-AV-822/001-2021

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1
AltfahrzeugeV 2002 §2 Z2

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des auch von der Verwaltung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ist als erforderliche Maßnahme iSd § 73 Abs 1 AWG jene Maßnahme anzusehen, die von allen im konkreten Einzelfall zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Betracht kommenden, einen dem AWG entsprechenden Zustand bewirkenden Maßnahmen am wenigsten in die Rechte des Verpflichteten eingreift (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-417/001-2017).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Lagerung; Abfallbegriff; Verpflichteter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.822.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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