TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/15 G147/06 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2007
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
DSG 2000 §1 Abs2, §4 Z1, §6 Abs1, §7 Abs1, §27 Abs1
KFG 1967 §134 Abs3b
StVO 1960 §94 Z2, §100 Abs5b
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 94 heute
  2. StVO 1960 § 94 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 94 gültig von 01.10.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 94 gültig von 01.07.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 94 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 94 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 94 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Kein Verstoß der Regelung in der StVO 1960 über das automatische Geschwindigkeitsmesssystem Section Control gegen das Grundrecht auf Datenschutz; verfassungskonforme Anwendung entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsichtlich der Verwendung bzw Pflicht zur Löschung der erhobenen Daten ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen; Überwachung nur auf bestimmten, besonders gefährlichen Strecken; Festlegung und Anordnung der Wegstrecke durch Gesetz oder Verordnung sowie Ankündigung der Datenerhebung auch im Hinblick auf den Rechtsschutz erforderlich

Spruch

I. §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des ArtIV des BG BGBl. I Nr. 80/2002 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des ArtIV des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Übrigen wird das von Amts wegen eingeleitete Verfahren eingestellt.

II. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien werden abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B833/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 23. Mai 2005 anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. März 2005 keine Folge gegeben wurde. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß §99 Abs3 lita iVm §52 lita Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) in Richtung Stockerau mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Seine durchschnittliche Geschwindigkeit habe auf der gemessenen Wegstrecke 92 km/h betragen, wobei die Überschreitung mit dem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt worden sei.römisch eins. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B833/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 23. Mai 2005 anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. März 2005 keine Folge gegeben wurde. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß §99 Abs3 lita in Verbindung mit §52 lita Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) in Richtung Stockerau mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Seine durchschnittliche Geschwindigkeit habe auf der gemessenen Wegstrecke 92 km/h betragen, wobei die Überschreitung mit dem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt worden sei.

1.2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §100 Abs5b StVO 1960 sowie des §134 Abs3b 1. Satz Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG 1967) entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 26. Juni 2006 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen eingeleitet. Das Verfahren ist zu G147,148/06 protokolliert.

2.1. Beim UVS Wien sind außerdem mehrere Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien anhängig, mit denen über die Berufungswerber gemäß §99 Abs3 lita iVm §52 lita Z10a StVO 1960 Verwaltungsstrafen verhängt wurden, weil sie auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten haben. 2.1. Beim UVS Wien sind außerdem mehrere Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien anhängig, mit denen über die Berufungswerber gemäß §99 Abs3 lita in Verbindung mit §52 lita Z10a StVO 1960 Verwaltungsstrafen verhängt wurden, weil sie auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten haben.

2.2. Aus Anlass dieser Verfahren stellte der UVS Wien gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG die zu G166/06, G167/06 und G168/06 protokollierten Anträge, §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. 159, in der Fassung des ArtIV des BG BGBl. I 80/2002 als verfassungswidrig aufzuheben. 2.2. Aus Anlass dieser Verfahren stellte der UVS Wien gemäß Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG die zu G166/06, G167/06 und G168/06 protokollierten Anträge, §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. 159, in der Fassung des ArtIV des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§§187, 404 ZPO iVm §35 VfGG).römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§§187, 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

III. Zur Rechtslage:römisch drei. Zur Rechtslage:

1. §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. 159, in der Fassung des ArtIV des BG BGBl. I 80/2002 steht unter der Überschrift "Besondere Vorschriften für das Strafverfahren" und lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben): 1. §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. 159, in der Fassung des ArtIV des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002, steht unter der Überschrift "Besondere Vorschriften für das Strafverfahren" und lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben):

  1. "(5b)Absatz 5 b,Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt."

2. Abs3b des unter der Überschrift "Strafbestimmungen" stehenden §134 KFG 1967, BGBl. 267, in der Fassung des ArtI des BG BGBl. I 80/2002 lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben): 2. Abs3b des unter der Überschrift "Strafbestimmungen" stehenden §134 KFG 1967, BGBl. 267, in der Fassung des ArtI des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002, lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben):

  1. "(3b)Absatz 3 b,Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet werden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann. Dabei gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt."

3. Das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I 165/1999, zuletzt geändert durch BG BGBl. I 13/2005 (im Folgenden: DSG 2000) lautet auszugsweise: 3. Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2005, (im Folgenden: DSG 2000) lautet auszugsweise:

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

  1. (2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

  1. (3)Absatz 3,Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

  1. (4)Absatz 4,Beschränkungen der Rechte nach Abs3 sind nur unter den in Abs2 genannten Voraussetzungen zulässig.

  1. (5)Absatz 5,...

...

Artikel 2

1. Abschnitt

Allgemeines

Definitionen

§4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. 'Daten' ('personenbezogene Daten'): Angaben über Betroffene (Z3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber (Z4), Dienstleister (Z5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2. 'sensible Daten' ('besonders schutzwürdige Daten'): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3. 'Betroffener': jede vom Auftraggeber (Z4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z8) werden;

4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß §6 Abs4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

5. 'Dienstleister': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z8);

6. 'Datei': strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

7. 'Datenanwendung' (früher: 'Datenverarbeitung'): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);

8. 'Verwenden von Daten': jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z9) als auch das Übermitteln (Z12) von Daten;

9. 'Verarbeiten von Daten': das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z12) von Daten;

10. 'Ermitteln von Daten': das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;

11. 'Überlassen von Daten': die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;

12. 'Übermitteln von Daten': die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

13. 'Informationsverbundsystem': die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;

14. 'Zustimmung': die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

15. 'Niederlassung': jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.

...

2. Abschnitt

Verwendung von Daten

Grundsätze

§6. (1) Daten dürfen nur

1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§46 und 47 zulässig;

3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

  1. (2)Absatz 2,Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

  1. (3)Absatz 3,- (4) ...

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

  1. (2)Absatz 2,Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

  1. (3)Absatz 3,Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des §6 eingehalten werden.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler

Daten

§8. (1) Gemäß §1 Abs1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß §28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

  1. (3)Absatz 3,Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs1 Z4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder

5. - 7. ...

  1. (4)Absatz 4,Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.

...

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§46 und 47.

  1. (2)Absatz 2,- (9) ..."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:römisch vier. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

A. Zu den Prozessvoraussetzungen:

1.1. In dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren legte der Verfassungsgerichtshof seine Überlegungen hinsichtlich der Zulässigkeit wie folgt dar:

"1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides §100 Abs5b 1. Satz StVO 1960 angewendet hat, und dass daher auch er diese Gesetzesstelle bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden hätte.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die Grenzen der Aufhebung so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden; dies trifft sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu (VfSlg. 8155/1977, 12.465/1990, 13.140/1992, 13.964/1994). Der Verfassungsgerichtshof ist daher vorläufig der Auffassung, dass §100 Abs5b StVO 1960 aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges in seiner Gesamtheit in Prüfung zu ziehen ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §100 Abs5b StVO 1960 insoweit zulässig zu sein scheint.

1.2. §100 Abs5b 1. Satz StVO 1960 stellt auf die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems zur Feststellung der Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auf einer bestimmten Wegstrecke ab. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, dass die Ermächtigung, 'die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke' mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem zu messen, nur in §134 Abs3b 1. Satz KFG 1967 enthalten ist. Nach der vorläufigen Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes besteht daher ein notwendiger Zusammenhang zwischen den beiden Bestimmungen, sodass das Gesetzesprüfungsverfahren auch hinsichtlich des §134 Abs3b 1. Satz KFG 1967 zulässig sein dürfte."

1.2. Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung in Bezug auf die Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aus:

"3.1. Der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass die im Anlassfall belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides §100 Abs5b 1. Satz StVO 1960 angewendet hat und diese Gesetzesstelle daher im Sinne der ... Judikatur präjudiziell ist, tritt die Bundesregierung nicht entgegen.

Nach Auffassung der Bundesregierung wurden gegen diese Bestimmung, die (bloß) die für das Strafverfahren maßgebliche Frage des Tatorts regelt, jedoch keine Bedenken geäußert; s. dazu noch unten.

3.2. §134 Abs3b 1. Satz KFG 1967 - der von der belangten Behörde weder angewendet wurde noch angewendet werden musste - wird vom Verfassungsgerichtshof als in einem 'notwendigen Zusammenhang' mit §100 Abs5b 1. Satz StVO 1960 stehend angesehen. Nach Meinung der Bundesregierung handelt es sich dabei aber um einen bloßen Sachzusammenhang. Zur Beurteilung des Tatorts im Sinne des §100 Abs5b

1. Satz StVO 1960 ist §134 Abs3b 1. Satz KFG 1967 nicht (mit) anzuwenden; der normative Gehalt der erstgenannten Bestimmung ergibt sich aus dieser alleine.

Die beiden Bestimmungen bilden sohin keine normative Einheit (vgl. dazu Spielbüchler, '... anzuwenden hätte, ...' - Über den Gegenstand von Normenprüfungsverfahren, FS Adamovich [2002] 743). Im Falle einer Aufhebung des §100 Abs5b StVO 1960 käme §134 Abs3b Die beiden Bestimmungen bilden sohin keine normative Einheit vergleiche dazu Spielbüchler, '... anzuwenden hätte, ...' - Über den Gegenstand von Normenprüfungsverfahren, FS Adamovich [2002] 743). Im Falle einer Aufhebung des §100 Abs5b StVO 1960 käme §134 Abs3b

1. Satz KFG 1967 ein eindeutiger, durch die Aufhebung nicht veränderter Inhalt zu. Die beiden Bestimmungen stehen daher nicht in einem im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes 'untrennbaren' Zusammenhang (vgl. z.B. VfSlg. 12.843/1991).1. Satz KFG 1967 ein eindeutiger, durch die Aufhebung nicht veränderter Inhalt zu. Die beiden Bestimmungen stehen daher nicht in einem im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes 'untrennbaren' Zusammenhang vergleiche z.B. VfSlg. 12.843/1991).

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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