Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Kein Verstoß der Regelung in der StVO 1960 über das automatische Geschwindigkeitsmesssystem Section Control gegen das Grundrecht auf Datenschutz; verfassungskonforme Anwendung entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsichtlich der Verwendung bzw Pflicht zur Löschung der erhobenen Daten ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen; Überwachung nur auf bestimmten, besonders gefährlichen Strecken; Festlegung und Anordnung der Wegstrecke durch Gesetz oder Verordnung sowie Ankündigung der Datenerhebung auch im Hinblick auf den Rechtsschutz erforderlichSpruch
I. §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des ArtIV des BG BGBl. I Nr. 80/2002 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des ArtIV des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Im Übrigen wird das von Amts wegen eingeleitete Verfahren eingestellt.
II. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien werden abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B833/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 23. Mai 2005 anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. März 2005 keine Folge gegeben wurde. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß §99 Abs3 lita iVm §52 lita Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) in Richtung Stockerau mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Seine durchschnittliche Geschwindigkeit habe auf der gemessenen Wegstrecke 92 km/h betragen, wobei die Überschreitung mit dem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt worden sei.römisch eins. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B833/05 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS Wien) vom 23. Mai 2005 anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. März 2005 keine Folge gegeben wurde. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß §99 Abs3 lita in Verbindung mit §52 lita Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) in Richtung Stockerau mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Seine durchschnittliche Geschwindigkeit habe auf der gemessenen Wegstrecke 92 km/h betragen, wobei die Überschreitung mit dem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem (Section Control) festgestellt worden sei.
1.2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §100 Abs5b StVO 1960 sowie des §134 Abs3b 1. Satz Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG 1967) entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 26. Juni 2006 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen eingeleitet. Das Verfahren ist zu G147,148/06 protokolliert.
2.1. Beim UVS Wien sind außerdem mehrere Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien anhängig, mit denen über die Berufungswerber gemäß §99 Abs3 lita iVm §52 lita Z10a StVO 1960 Verwaltungsstrafen verhängt wurden, weil sie auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten haben. 2.1. Beim UVS Wien sind außerdem mehrere Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien anhängig, mit denen über die Berufungswerber gemäß §99 Abs3 lita in Verbindung mit §52 lita Z10a StVO 1960 Verwaltungsstrafen verhängt wurden, weil sie auf der Donauuferautobahn (A 22) im Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) mit einem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten haben.
2.2. Aus Anlass dieser Verfahren stellte der UVS Wien gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG die zu G166/06, G167/06 und G168/06 protokollierten Anträge, §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. 159, in der Fassung des ArtIV des BG BGBl. I 80/2002 als verfassungswidrig aufzuheben. 2.2. Aus Anlass dieser Verfahren stellte der UVS Wien gemäß Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG die zu G166/06, G167/06 und G168/06 protokollierten Anträge, §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. 159, in der Fassung des ArtIV des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§§187, 404 ZPO iVm §35 VfGG).römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§§187, 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
III. Zur Rechtslage:römisch drei. Zur Rechtslage:
1. §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. 159, in der Fassung des ArtIV des BG BGBl. I 80/2002 steht unter der Überschrift "Besondere Vorschriften für das Strafverfahren" und lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben): 1. §100 Abs5b StVO 1960, BGBl. 159, in der Fassung des ArtIV des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002, steht unter der Überschrift "Besondere Vorschriften für das Strafverfahren" und lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben):
2. Abs3b des unter der Überschrift "Strafbestimmungen" stehenden §134 KFG 1967, BGBl. 267, in der Fassung des ArtI des BG BGBl. I 80/2002 lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben): 2. Abs3b des unter der Überschrift "Strafbestimmungen" stehenden §134 KFG 1967, BGBl. 267, in der Fassung des ArtI des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002, lautet (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben):
3. Das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I 165/1999, zuletzt geändert durch BG BGBl. I 13/2005 (im Folgenden: DSG 2000) lautet auszugsweise: 3. Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2005, (im Folgenden: DSG 2000) lautet auszugsweise:
"Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
...
Artikel 2
1. Abschnitt
Allgemeines
Definitionen
§4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. 'Daten' ('personenbezogene Daten'): Angaben über Betroffene (Z3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; 'nur indirekt personenbezogen' sind Daten für einen Auftraggeber (Z4), Dienstleister (Z5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
2. 'sensible Daten' ('besonders schutzwürdige Daten'): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
3. 'Betroffener': jede vom Auftraggeber (Z4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z8) werden;
4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß §6 Abs4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
5. 'Dienstleister': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z8);
6. 'Datei': strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;
7. 'Datenanwendung' (früher: 'Datenverarbeitung'): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);
8. 'Verwenden von Daten': jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z9) als auch das Übermitteln (Z12) von Daten;
9. 'Verarbeiten von Daten': das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z12) von Daten;
10. 'Ermitteln von Daten': das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;
11. 'Überlassen von Daten': die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;
12. 'Übermitteln von Daten': die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;
13. 'Informationsverbundsystem': die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;
14. 'Zustimmung': die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;
15. 'Niederlassung': jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.
...
2. Abschnitt
Verwendung von Daten
Grundsätze
§6. (1) Daten dürfen nur
1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§46 und 47 zulässig;
3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
1. sie aus einer gemäß Abs1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler
Daten
§8. (1) Gemäß §1 Abs1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
5. - 7. ...
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.
...
Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§46 und 47.
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:römisch vier. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
A. Zu den Prozessvoraussetzungen:
1.1. In dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren legte der Verfassungsgerichtshof seine Überlegungen hinsichtlich der Zulässigkeit wie folgt dar:
"1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides §100 Abs5b 1. Satz StVO 1960 angewendet hat, und dass daher auch er diese Gesetzesstelle bei der Behandlung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die Grenzen der Aufhebung so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden; dies trifft sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu (VfSlg. 8155/1977, 12.465/1990, 13.140/1992, 13.964/1994). Der Verfassungsgerichtshof ist daher vorläufig der Auffassung, dass §100 Abs5b StVO 1960 aufgrund des untrennbaren Zusammenhanges in seiner Gesamtheit in Prüfung zu ziehen ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §100 Abs5b StVO 1960 insoweit zulässig zu sein scheint.
1.2. §100 Abs5b 1. Satz StVO 1960 stellt auf die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems zur Feststellung der Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit auf einer bestimmten Wegstrecke ab. Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, dass die Ermächtigung, 'die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke' mit einem automatischen Geschwindigkeitsmesssystem zu messen, nur in §134 Abs3b 1. Satz KFG 1967 enthalten ist. Nach der vorläufigen Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes besteht daher ein notwendiger Zusammenhang zwischen den beiden Bestimmungen, sodass das Gesetzesprüfungsverfahren auch hinsichtlich des §134 Abs3b 1. Satz KFG 1967 zulässig sein dürfte."
1.2. Die Bundesregierung führt in ihrer Äußerung in Bezug auf die Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aus:
"3.1. Der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes, dass die im Anlassfall belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides §100 Abs5b 1. Satz StVO 1960 angewendet hat und diese Gesetzesstelle daher im Sinne der ... Judikatur präjudiziell ist, tritt die Bundesregierung nicht entgegen.
Nach Auffassung der Bundesregierung wurden gegen diese Bestimmung, die (bloß) die für das Strafverfahren maßgebliche Frage des Tatorts regelt, jedoch keine Bedenken geäußert; s. dazu noch unten.
3.2. §134 Abs3b 1. Satz KFG 1967 - der von der belangten Behörde weder angewendet wurde noch angewendet werden musste - wird vom Verfassungsgerichtshof als in einem 'notwendigen Zusammenhang' mit §100 Abs5b 1. Satz StVO 1960 stehend angesehen. Nach Meinung der Bundesregierung handelt es sich dabei aber um einen bloßen Sachzusammenhang. Zur Beurteilung des Tatorts im Sinne des §100 Abs5b
1. Satz StVO 1960 ist §134 Abs3b 1. Satz KFG 1967 nicht (mit) anzuwenden; der normative Gehalt der erstgenannten Bestimmung ergibt sich aus dieser alleine.
Die beiden Bestimmungen bilden sohin keine normative Einheit (vgl. dazu Spielbüchler, '... anzuwenden hätte, ...' - Über den Gegenstand von Normenprüfungsverfahren, FS Adamovich [2002] 743). Im Falle einer Aufhebung des §100 Abs5b StVO 1960 käme §134 Abs3b Die beiden Bestimmungen bilden sohin keine normative Einheit vergleiche dazu Spielbüchler, '... anzuwenden hätte, ...' - Über den Gegenstand von Normenprüfungsverfahren, FS Adamovich [2002] 743). Im Falle einer Aufhebung des §100 Abs5b StVO 1960 käme §134 Abs3b
1. Satz KFG 1967 ein eindeutiger, durch die Aufhebung nicht veränderter Inhalt zu. Die beiden Bestimmungen stehen daher nicht in einem im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes 'untrennbaren' Zusammenhang (vgl. z.B. VfSlg. 12.843/1991).1. Satz KFG 1967 ein eindeutiger, durch die Aufhebung nicht veränderter Inhalt zu. Die beiden Bestimmungen stehen daher nicht in einem im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes 'untrennbaren' Zusammenhang vergleiche z.B. VfSlg. 12.843/1991).