TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/6 W151 2245781-1

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

AuslBG §11
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17

Spruch


W151 2245780-1/3E

W151 2245781-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter ERNSZT Sascha als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX gegen

1.       die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.08.2021, ABB-Nr: XXXX , SB-Nr: XXXX betreffend Versagung der Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für XXXX ,

2.       die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.08.2021, ABB-Nr: XXXX , SB-Nr: XXXX betreffend Versagung der Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für XXXX

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen.

B)

Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.04.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin (in Folge BF), dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz Anträge auf Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen für XXXX und XXXX .

2. Mit Bescheiden vom 06.05.2021, ABB-Nr: XXXX , SB-Nr: XXXX und ABB-Nr: XXXX , SB-Nr: XXXX wurde die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen für XXXX und XXXX jeweils versagt.

3. Die BF brachte am 08.06.2021 Beschwerden ein, die am 10.6.2021 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz einlangten.

4. Mit den im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidungen vom 03.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerden der BF jeweils als verspätet zurück. Die Bescheide seien am 06.05.2021 erstellt und nachweislich per RSB zugestellt worden. Nach den von der Post übermittelten Rückscheinen seien die Bescheide zur Abholung am 07.05.2021 beim Postamt der Geschäftsstelle 1006 Wien, Rochusplatz 1, hinterlegt worden. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde betrage 4 Wochen und habe am 04.06.2021 geendet. Die Beschwerden vom 08.06.2021 seien verspätet eingebracht worden.

5. Dagegen erhob die BF jeweils eine „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ (gemeint Vorlageantrag).

6. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht jeweils am 26.08.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.4.2021 übermittelte die BF dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz Anträge auf Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen für XXXX und XXXX .

Mit Bescheiden vom 06.05.2021, ABB-Nr: XXXX , SB-Nr: XXXX und ABB-Nr: XXXX , SB-Nr: XXXX wurde die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen für XXXX und XXXX jeweils versagt.

Die beschwerdegegenständlichen Bescheide wurden jeweils durch Hinterlegung beim Postamt der Geschäftsstelle 1006 Wien, Rochusplatz 1 am 07.05.2021 zugestellt. Der Beginn der Abholfrist am 07. 05. 2021 - und nicht die tatsächlich erfolgte Abholung am 11.05.2021- löst die vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde aus, welche somit jeweils am 04.06.2021 endete.

Die BF brachte postalisch ausweislich der auf den Kuverts ersichtlichen Postetiketten jeweils erst am 08.06.2021 – also nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist – Beschwerden gegen die Bescheide ein. Die Beschwerden erweisen sich daher als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte. Der Zeitpunkt der Hinterlegung der Bescheide der belangten Behörde vom 06.05.2021 ist durch die darin enthaltenen Kopien der Rückscheine der Post dokumentiert. Das Datum der Einbringung der Beschwerden ergibt sich aus den ebenso aktenkundigen Kopien der Briefkuverts, auf denen das Aufgabedatum 08.06.2021 vermerkt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerden:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. - 5. (…)“

Die maßbegebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lauten:

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32.

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

㤠33.
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Die maßbegebende Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, lautet:

„Hinterlegung

§ 17.

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

In der Sache:

Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die jeweiligen Zurückweisungen der Beschwerden durch die belangte Behörde wegen Versäumung der jeweiligen Beschwerdefrist rechtlich korrekt waren, was aus nachstehenden Gründen zu bejahen ist:

Die Bescheide der belangten Behörde vom 06.05.2021, ABB-Nr: XXXX , SB-Nr: XXXX und ABB-Nr: XXXX , SB-Nr: XXXX , mit denen die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen für XXXX und XXXX jeweils versagt wurde, wurden durch Hinterlegung beim Postamt der Geschäftsstelle 1006 Wien, Rochusplatz 1, am 07.05.2021 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde beträgt 4 Wochen und begann also gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG jeweils mit 07.05.2021 zu laufen und endete jeweils am 04.06.2021.

Die BF brachte die Beschwerden jeweils postalisch ausweislich der auf den Kuverts ersichtlichen Postetiketten erst am 08.06.2021, also nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, ein.

Die Beschwerden sind damit, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits zutreffend erkannte, verspätet eingebracht.

Die Beschwerden waren folglich abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Sicherungsbescheinigung Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2245781.1.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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