TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/7 W255 2245885-1

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
AVG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W255 2245885-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.06.2021, GZ: XXXX , betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 300,- gemäß § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht (zuletzt) seit 05.02.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 12.09.2019 Notstandshilfe. Seit 01.03.2019 ist der BF bei XXXX geringfügig beschäftigt.

1.2.    Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.06.2021, GZ: XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 300,- verhängt, da er sich in seiner (am 02.06.2021 beim AMS eingelangten) Eingabe vom 28.05.2021 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe unter anderem im Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.04.2021 Notstandshilfe bezogen. Die Notstandshilfe für diesen Zeitraum sei ihm am 03.05.2021 zur Auszahlung gebracht worden. Am 12.05.2021 habe das AMS Kenntnis von der seit 01.04.2021 bestehenden Vollversicherungspflicht aufgrund einer Vollbeschäftigung des BF erlangt. In dem daraufhin vom AMS eingeleiteten Verwaltungsverfahren zur Überprüfung einer allfälligen Rückforderung der Notstandshilfe gemäß §§ 24, 25 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) wurde dem BF der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Der BF führte in seiner Stellungnahme unter anderem aus: „Sie Hirnlose! Warum Arbeiten Sie wenn Sie Nichts Verstehen Danvon! Sie Auslendarin XXXX . Gehen Sie in Hieren Land von vo Sie kommen […]„Wass Sie machen das ist Betrug. Sie NEHMEN ANDEREN PLATZ. BLEIBEN Sie zu Hause. DAS ist eiene Schande: Sie Gehören ins Hirnhaus. Sie Scheiss AUSLÄNDERIN. […] „Sie gehören WEGG FÜR IMMER! XXXX “ Diese Ausführungen des BF seien zweifelsfrei als beleidigend im Sinne des § 34 AlVG zu qualifizieren, weshalb eine Ordnungsstrafe zu verhängen sei.

1.3.    Am 21.06.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass der Geschäftsstellenleiter dafür zu sorgen habe, dass seine Angestellten sich richtig benehmen und Ahnung von ihrer Arbeit hätten. Beim AMS XXXX hätten sie keine Ahnung; sie seien Hilfsarbeiter und keine ausgebildeten Fachleute. Der BF sei jahrelang beim AMS im XXXX gewesen und habe keine Probleme gehabt. Beim AMS XXXX habe er keine Erklärungen erhalten, dafür sei er beschimpft und mit Briefen bombardiert worden, die er bei der Post abholen habe müssen. Er leide an mehreren chronischen Krankheiten. Wegen der vielen Briefe habe er nur noch mehr Stress und könne nicht schlafen. Er sehe nicht ein, weshalb von ihm Leistungen zurückgefordert werden sollen. Er dürfe bis zu EUR 435,- im Monat dazuverdienen. Die Angestellten des AMS seien eine Schande. Am Telefon sei er von ihnen beschimpft und beleidigt worden. Des Weiteren werde sein Chef vom AMS belästigt. Der BF werde die EUR 300,- nicht zahlen. Er werde sich einen Anwalt organisieren und bis zum Obersten Gerichtshof gehen. Darüber hinaus werde er sich an die Medien wenden.

1.4.    Am 30.08.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF steht (zuletzt) seit 05.02.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 12.09.2019 Notstandshilfe. Seit 01.03.2019 ist der BF bei XXXX geringfügig beschäftigt.

2.1.2.  Am 12.05.2021 erlangte das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis davon, dass der BF seit dem 01.04.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, obwohl er zeitgleich Notstandshilfe bezog. Aufgrund dieser Meldung wurde vom AMS ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zur Überprüfung einer allfälligen Rückforderung der Notstandshilfe eingeleitet und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

2.1.3.  Am 02.06.2021 langte beim AMS ein vom BF mit 28.05.2021 datiertes Schreiben ein. In seiner Eingabe führte er unter anderem folgendes aus: „Sie Hirnlose! Warum Arbeiten Sie wenn Sie Nichts Verstehen Danvon! Sie Auslendarin XXXX . Gehen Sie in Hieren Land von vo Sie kommen […] Haben Sie Hier Diplom Gekauft unter Hand Schwarz […] Wass Sie machen das ist Betrug. Sie NEHMEN ANDEREN PLATZ. BLEIBEN Sie zu Hause. DAS ist eiene Schande: Sie Gehören ins Hirnhaus. Sie Scheiss AUSLÄNDERIN. […] Sie gehören WEGG FÜR IMMER! XXXX “.

Auf den seinem Schreiben beigefügten Bescheid des XXXX über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages schrieb der BF: „SIE KÖNEN MICH KREUZWEISSEN in ARSCHLECKEN“. Auf weitere Mitteilungen des AMS, die seiner Stellungnahme beigelegt waren, schrieb der BF: „DAS IST EIENE FRECHEICHT ES SCHEISS BÜROHENKSTE […] SIE GÖHEREN ins HIRN HAUS NICHT IN ARBEITSAMT“.

2.1.4.  Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 09.06.2021, GZ: XXXX , wurde aufgrund der beleidigenden Schreibweise des BF gegen den BF eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 300,- verhängt.

2.1.5.  Bei seinen Kontaktaufnahmen mit dem AMS während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung fiel der BF seinem Gegenüber (vom AMS) regelmäßig ins Wort, wurde immer wieder laut und aggressiv und wiederholte, er „scheiße auf alles“.

2.2.    Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS (Punkt 2.1.1.).

Die Meldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das vom AMS eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der allfälligen Rückforderung der Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt des AMS, darin insbesondere enthalten das Schreiben des AMS an den BF, mit dem dieser über das gegen den BF eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Überprüfung einer allfälligen Rückforderung der Notstandshilfe informiert wurde.

Die Feststellungen zur beleidigenden Wortwahl des BF ergeben sich aus seiner am 02.06.2021 beim AMS eingelangten Eingabe (Punkt 2.1.3.). Der BF bestreitet seine beleidigenden Äußerungen nicht. Er zeigt auch in seiner Beschwerde keinerlei Reue für sein Verhalten und wirft den Mitarbeitern des AMS vor, gedemütigt worden zu sein. Dabei erkennt der BF nicht, dass das AMS weder für die fehlerhafte Vollversicherung des BF noch für die Hinterlegung seiner Briefe bei der Post verantwortlich ist.

Die Feststellungen zum Bescheid (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 09.06.2021, GZ: XXXX .

Dass der BF im Zuge seiner Betreuung durch das AMS bei seinen Terminen bereits mehrfach ausfallend und aggressiv wurde, ergibt sich aus den Aktenvermerken des AMS vom 19.02.2021, 25.02.2021, 15.06.2021, 21.06.2021 und 29.06.2021 (Punkt 2.1.5.).

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:

Ordnungsstrafen

§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

2.3.2.  Abweisung der Beschwerde

Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129). Als „Person“ iSd § 34 Abs 3 AVG und damit als „Täter“ ist nach der Rsp des VwGH anzusehen, wer dadurch mit der Behörde in Verkehr tritt, dass er eine schriftliche Eingabe mit beleidigendem Inhalt an diese richtet.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es grundsätzlich aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmuts und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Es kann ein ordnungswidriges Verhalten nicht damit entschuldigt werden, dass die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung eine angemessene Entrüstung auf das Handeln der Behörde zum Ausdruck bringen sollte (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwN).

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG besteht keine Verpflichtung der Behörde, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse (vgl. VwGH 17.4.2012, 2010/04/0133, mwN). Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG setzt nicht die vorhergehende Ermahnung und Androhung voraus (vgl. VwGH 30.5.1994, 92/10/0469).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der darauf basierenden Beweiswürdigung hat der BF durch den Wortlaut der schriftlichen Eingabe (datiert mit 28.05.2021) den Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt. Der BF übt in keiner Weise sachliche Kritik an der Entscheidung bzw. den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde, sondern beleidigt die Mitarbeiterin mit seinen Formulierungen „Sie Hirnlose! Warum Arbeiten Sie wenn Sie Nichts Verstehen Danvon! Sie Auslendarin XXXX . Gehen Sie in Hieren Land von vo Sie kommen“ persönlich bzw. „ES SCHEISS BÜROHENKSTE“ und „SIE GEHÖREN ins HIRN HAUS NICHT IN ARBEITSAMT“ sämtliche MitarbeiterInnen der belangten Behörde. Des Weiteren wirft er einer Mitarbeiterin des AMS mit seiner Aussage, sie habe ihr Diplom unter der Hand schwarz gekauft, strafbares Verhalten vor.

Soweit der BF vorbringt, er sei durch die Strafe in seiner Existenz bedroht, so ist ihm zu erwidern, dass für die Festsetzung der Höhe einer Ordnungsstrafe nicht seine persönlichen finanziellen Verhältnisse entscheidend sind, sondern, ob die Strafe (und in welcher Höhe) eine Änderung des Fehlverhaltens des BF erwarten lässt (vgl. VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, mwN). Die verhängte Ordnungsstrafe ist mit EUR 300,- in der unteren Hälfte der maximal zu verhängenden Strafe angesiedelt. Sie soll dem BF verdeutlichen, dass derartige Formulierungen nicht geduldet werden. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund die Strafe abzuändern.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beleidigung Ordnungsstrafe schriftliche Äußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2245885.1.00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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