Entscheidungsdatum
20.10.2021Norm
AlVG §24Spruch
W238 2244706-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 22.12.2020, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2021, WF XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe für näher bezeichnete Zeiträume gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG und Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2021 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
I. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG für die Zeiträume vom 02.06.2019 bis 10.07.2019, vom 19.07.2019 bis 09.09.2019 und vom 21.09.2019 bis 28.09.2019 widerrufen.
II. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.856,00 verpflichtet.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 30.09.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Rückforderung Teilstattgebung Widerruf ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2244706.1.00Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021