TE Vfgh Beschluss 2021/6/10 V561/2020

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1b, Art139 Abs1 Z4
StGG Art4
EMRK Art5
EMRK 4. ZP Art2
COVID-19-MaßnahmenG §2
COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 463/2020 §2, §16 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betreffend – von Ausnahmen durchbrochene – Ausgangsbeschränkungen

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit des §2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 463/2020, wegen Verstoßes gegen §5 COVID-19-Maßnahmengesetz bzw gegen das Determinierungsgebot (Art18 B-VG, Art7 EMRK) sowie die Rechte auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 des 4. ZPEMRK), auf persönliche Freiheit (Art5 EMRK, PersFrSchG) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zur Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zB VfSlg 7198/1973, 18.550/2008, 19.530/2011, zum Determinierungsgebot allgemein zB VfSlg 18.821/2009, 19.530/2011) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §5 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 104/2020 ist nicht so zu verstehen, dass eine Ausgangsregelung, die auch das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches umfasst, nur verfügt werden dürfte, wenn zuvor alle nur denkbaren Betretungsverbote iSd §§3 und 4 leg. cit. verhängt worden sind. Angesichts der im Verordnungsakt umfassend dokumentierten epidemiologischen Situation, die zu Beginn des Novembers 2020 geherrscht hat (die "zweite Welle" erreichte am 11. November 2020 mit mehr als 9.000 nachgewiesenen Neuinfektionen ihren Höhepunkt), und der Dauer der Anordnung kann vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der vorgebrachten Bedenken auch nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 des 4. ZPEMRK) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) gesprochen werden, zumal die Ausnahme zugunsten der "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" (§2 Abs1 Z3 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) – worauf auch die verordnungserlassende Behörde hinweist – auch Kontakte mit engen Bezugspersonen zugelassen hat (vgl IA 826/A 27. GP, 11). Ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art5 EMRK, PersFrSchG) war schon im Hinblick auf die Ausnahmen von der Ausgangsregelung nicht gegeben.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, Recht auf Freizügigkeit, Freiheit persönliche, Privat- und Familienleben, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V561.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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