RS Vwgh 1967/7/7 0524/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1967
beobachten
merken

Index

Körperschaftssteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1
BAO §34
BAO §35
BAO §36
BAO §37
BAO §38
BAO §39
BAO §40
BAO §41
BAO §42
BAO §43
BAO §44
BAO §45
BAO §46
BAO §47
KStG 1934 §4 Abs1 Z6
KStG 1966 §5 Abs1 Z6 implizit

Rechtssatz

Eine auf Grund EINES Stiftungsbriefes errichtete Stiftung, deren Vermögen als einheitliches Ganzes Erträgnisse erzielt, von denen ein Teil dem Geschlechte des Stifters, der andere Teil aber der Vergabe von Stipendien zuzuwenden ist, kann auch nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in zwei verschiedene Körperschaftssteuersubjekte, nämlich ein steuerpflichtes (weil der Familie des Stifters gewidmetes) und ein steuerfreies (weil gemeinnütziges), aufgespalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000524.X01

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten