TE Vwgh Beschluss 2021/9/13 Ra 2021/13/0090

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §289 Abs1
DienstgeberabgabeG Wr §6a
KommStG 1993 §6a
VwGG §33 Abs1
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen in Wien gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. April 2021, Zl. RV/7400013/2021, betreffend Haftung gemäß § 6a KommStG und DGAG (mitbeteiligte Partei: T in W, vertreten durch die Fidelitatis Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG in 2542 Kottingbrunn, Schlossgasse 1B), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen in Wien gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. April 2021, Zl. RV/7400013/2021, betreffend Haftung gemäß Paragraph 6 a, KommStG und DGAG (mitbeteiligte Partei: T in W, vertreten durch die Fidelitatis Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG in 2542 Kottingbrunn, Schlossgasse 1B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Die Amtsrevisionswerberin zog die mitbeteiligte Partei als ehemaligen Geschäftsführer der C GmbH gemäß § 6a KommStG und § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe heran. Die Amtsrevisionswerberin zog die mitbeteiligte Partei als ehemaligen Geschäftsführer der C GmbH gemäß Paragraph 6 a, KommStG und Paragraph 6 a, Wiener Dienstgeberabgabegesetz zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe heran.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. April 2021, RV/7400013/2021, gab das Bundesfinanzgericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise Folge und schränkte die Haftung auf einen geringeren Betrag ein. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3        Mit Beschluss vom 21. Juni 2021, RR/7400008/2021, hob das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis gemäß § 289 Abs. 1 BAO auf.Mit Beschluss vom 21. Juni 2021, RR/7400008/2021, hob das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO auf.

4        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125, sowie 7.9.2017, Ra 2016/16/0046). Der revisionswerbende Magistrat der Stadt Wien hat auf Anfrage erklärt, dass kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr besteht.Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125, sowie 7.9.2017, Ra 2016/16/0046). Der revisionswerbende Magistrat der Stadt Wien hat auf Anfrage erklärt, dass kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mehr besteht.

6        Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Behörde eingetreten.

7        Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 13. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130090.L00

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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