RS Vwgh 2021/9/13 Ra 2021/13/0074

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §82 Abs3
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §61

Rechtssatz

Die Abweisung des an den VfGH gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den VfGH konnte lediglich bewirken, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (§ 82 Abs. 3 VerfGG 1953). Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim VwGH hatte jener Antrag auf Verfahrenshilfe an den VfGH und die abweisende Entscheidung des VfGH darüber keine Auswirkungen; eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (§ 26 Abs. 3 VwGG iVm § 61 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130074.L06

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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