TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/17 96/01/1055

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §4;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie Senatspräsident Dr. Fürnsinn und Hofrat Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N in M, mit mj. A, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1996, Zl. 4.346.570/3-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Mai 1996, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft.

Mit ihrem Bescheid vom 3. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil dessen Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1996 abgewiesen worden sei.

Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt - der Berufung ihres Ehemannes gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde somit nicht Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin und ihr mj. Kind von vornherein ausschied. Im übrigen wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/01/0857, als unbegründet abgewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, sie habe bei Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin, ihr gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1991 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, Verfahrensvorschriften mißachtet, kann sie in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb in ihren Rechten nicht verletzt sein, weil es sich bei der im angeführten Paragraphen geregelten Aufenthaltsberechtigung nicht um die Einräumung eines Rechtes, sondern vielmehr um die Eröffnung einer Möglichkeit für die Asylbehörden handelt, bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, sodaß auf die Erteilung einer solchen Berechtigung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0105). Außerdem ist ein auf diese Gesetzesbestimmung gestützter Abspruch im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.

Eine nähere Erörterung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Überlegungen zur Ausdehnung der ihrem Ehemann zukommenden Aufenthaltsberechtigung im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine von diesem erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde konnte unterbleiben, weil entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung erst ab ihrer Zuerkennung eintreten kann und weil der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist.

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde auch nicht gehalten, die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausdehnung des Asyls auf den Zeitpunkt der Erhebung des diesbezüglichen Antrages abzustellen, sondern war sie gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verpflichtet, ihrer Entscheidung das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zugrunde zu legen. Aus dem Umstand, daß im Zeitpunkt der Erhebung des Ausdehnungsantrages über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch nicht entschieden war, kann für sie nichts gewonnen werden, weil sie damit selbst das Fehlen der entscheidenden Voraussetzung für eine Asylausdehnung, nämlich der Asylgewährung für ihren Ehemann, nicht in Abrede stellt.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 96/01/0767 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996011055.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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