RS Vwgh 2021/9/22 Ro 2021/13/0004

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1
EStG 1988 §67 Abs2

Rechtssatz

Für die Besteuerung von sonstigen Bezügen sind nach § 67 Abs. 2 EStG 1988 die vom Arbeitgeber zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge maßgeblich (vgl. VwGH 10.4.1997, 94/15/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130004.J03

Im RIS seit

29.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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