RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2020/13/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgÄG 02te 2014
BAO §250 Abs1 lita
BAO §264 Abs1
BAO §85 Abs2
VwRallg
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 264 heute
  2. BAO § 264 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. BAO § 264 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 264 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 264 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 264 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 264 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das VwG gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Der zweite Satz dieser Bestimmung wurde mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105, angefügt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll in Fällen, bei denen aus einem Vorlageantrag nicht ersichtlich ist, auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht, ein inhaltlicher Mangel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO vorliegen. Das Mängelbehebungsverfahren obliegt dabei zwar dem VwG, allerdings steht diese Zuständigkeit der Verpflichtung der Abgabenbehörde, bei unklaren Eingaben ihren Inhalt zu ermitteln, nicht entgegen (ErlRV 360 BlgNR 25. GP 23). Die Regelung entspricht § 250 Abs. 1 lit. a BAO, wonach eine Beschwerde den Bescheid, gegen den sie sich richtet, bezeichnen muss. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung für die Berufung VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241, VwSlg. 8055/F, mwN). Dies gilt auch für den Vorlageantrag. Zweck des § 264 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist es, dem VwG die ordnungsgemäße Bearbeitung eines Anbringens zu ermöglichen.Gemäß Paragraph 264, Absatz eins, BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das VwG gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Der zweite Satz dieser Bestimmung wurde mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl. römisch eins Nr. 105, angefügt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll in Fällen, bei denen aus einem Vorlageantrag nicht ersichtlich ist, auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht, ein inhaltlicher Mangel im Sinn des Paragraph 85, Absatz 2, BAO vorliegen. Das Mängelbehebungsverfahren obliegt dabei zwar dem VwG, allerdings steht diese Zuständigkeit der Verpflichtung der Abgabenbehörde, bei unklaren Eingaben ihren Inhalt zu ermitteln, nicht entgegen (ErlRV 360 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23). Die Regelung entspricht Paragraph 250, Absatz eins, Litera a, BAO, wonach eine Beschwerde den Bescheid, gegen den sie sich richtet, bezeichnen muss. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist vergleiche zur inhaltsgleichen Bestimmung für die Berufung VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241, VwSlg. 8055/F, mwN). Dies gilt auch für den Vorlageantrag. Zweck des Paragraph 264, Absatz eins, zweiter Satz BAO ist es, dem VwG die ordnungsgemäße Bearbeitung eines Anbringens zu ermöglichen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130074.L04

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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