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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §16Rechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die von § 69 Abs. 2 ASVG normierten Gründe für den Ausschluss einer Rückforderung auch auf Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung nach dem ASVG - insbesondere zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG - Anwendung finden (vgl. zu aufgrund des Bestehens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG ungebührlich entrichteten Beiträgen zu einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG VwGH 96/08/0098 und 2001/08/0051).Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die von Paragraph 69, Absatz 2, ASVG normierten Gründe für den Ausschluss einer Rückforderung auch auf Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung nach dem ASVG - insbesondere zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG - Anwendung finden vergleiche zu aufgrund des Bestehens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG ungebührlich entrichteten Beiträgen zu einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG VwGH 96/08/0098 und 2001/08/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020080003.J03Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021