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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §69 Abs2Rechtssatz
Es ist nicht zweifelhaft, dass vom Ausschluss der Rückforderung nach § 69 Abs. 2 zweiter Satz ASVG - entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung - insbesondere auch Beiträge in der Pensionsversicherung erfasst werden, die auf den Bestand oder das Ausmaß einer Leistung aus der Pensionsversicherung von Einfluss waren.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020080003.J02Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021