RS Vwgh 2021/9/23 Ro 2020/08/0003

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Es ist nicht zweifelhaft, dass vom Ausschluss der Rückforderung nach § 69 Abs. 2 zweiter Satz ASVG - entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung - insbesondere auch Beiträge in der Pensionsversicherung erfasst werden, die auf den Bestand oder das Ausmaß einer Leistung aus der Pensionsversicherung von Einfluss waren.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020080003.J02

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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