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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AngG §26Rechtssatz
Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage, die der Einführung der Absätze 6 und 7 des § 27 NÖ LBedG 2006 zugrunde lag (Ltg.-1382/L-35/8-2012), soll dem angestrebten Regelungszweck "durch die vorliegende Neuregelung in grundsätzlicher Anlehnung an das private Arbeitsrecht und den dort üblichen, auf § 36 AngG beruhenden Konkurrenzklauseln" Rechnung getragen werden. Auch der Wortlaut von § 27 Abs. 6 und 7 NÖ LBedG 2006 lässt (ebenso wie der Wortlaut der Vorbildregelungen des BDG 1979 und des VBG 1948 idF der Dienstrechtsnovelle 2011) in mehrfacher Hinsicht erkennen, dass der Gesetzgeber hierfür bei den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zum Konkurrenzverbot (§§ 36, 37 AngG) Anleihen genommen hat. Der in § 27 Abs. 7 Z 3 NÖ LBedG 2006 vorgesehene Entfall der Schadenersatzpflicht bei Verschulden des Dienstgebers am Austritt des Dienstnehmers entspricht dem Vorbild des § 37 Abs. 1 AngG. Der VwGH folgt für den Zweck der Auslegung von § 27 Abs. 7 Z 3 NÖ LBedG 2006 den in der Rechtsprechung des OGH zur - insoweit - vergleichbaren Norm des § 37 Abs. 1 AngG entwickelten Grundsätzen. Gemäß § 37 Abs. 1 AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er "durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben" hat. Ein schuldhaftes Verhalten des Dienstgebers muss, um zur Verwirkung der Konkurrenzklausel zu führen, "zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund iSd. § 26 AngG bilden, aber doch immerhin so gravierend sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Dienstnehmer führt" (vgl. zB OGH 28.10.1985, 4 Ob 134/85; 27.4.2011, 9 ObA 49/11p). Eine Berufung auf das Konkurrenzverbot ausschließende gesetzliche Bestimmung des § 37 Abs. 1 AngG kommt nur dann zum Tragen, wenn im Zeitpunkt des Austritts oder der Kündigung dem Dienstgeber gegenüber "eine gewisse Manifestation der Berufung auf einen solchen Auflösungsgrund" erfolgt ist (OGH 17.9.1998, 8 ObA 121/98x; 15.1.2008, 10 Ob 37/07z; 24.11.2010, 9 ObA 19/10z).Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage, die der Einführung der Absätze 6 und 7 des Paragraph 27, NÖ LBedG 2006 zugrunde lag (Ltg.-1382/L-35/8-2012), soll dem angestrebten Regelungszweck "durch die vorliegende Neuregelung in grundsätzlicher Anlehnung an das private Arbeitsrecht und den dort üblichen, auf Paragraph 36, AngG beruhenden Konkurrenzklauseln" Rechnung getragen werden. Auch der Wortlaut von Paragraph 27, Absatz 6 und 7 NÖ LBedG 2006 lässt (ebenso wie der Wortlaut der Vorbildregelungen des BDG 1979 und des VBG 1948 in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2011) in mehrfacher Hinsicht erkennen, dass der Gesetzgeber hierfür bei den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zum Konkurrenzverbot (Paragraphen 36, 37, AngG) Anleihen genommen hat. Der in Paragraph 27, Absatz 7, Ziffer 3, NÖ LBedG 2006 vorgesehene Entfall der Schadenersatzpflicht bei Verschulden des Dienstgebers am Austritt des Dienstnehmers entspricht dem Vorbild des Paragraph 37, Absatz eins, AngG. Der VwGH folgt für den Zweck der Auslegung von Paragraph 27, Absatz 7, Ziffer 3, NÖ LBedG 2006 den in der Rechtsprechung des OGH zur - insoweit - vergleichbaren Norm des Paragraph 37, Absatz eins, AngG entwickelten Grundsätzen. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er "durch schuldbares Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben" hat. Ein schuldhaftes Verhalten des Dienstgebers muss, um zur Verwirkung der Konkurrenzklausel zu führen, "zwar nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund iSd. Paragraph 26, AngG bilden, aber doch immerhin so gravierend sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Dienstnehmer führt" vergleiche zB OGH 28.10.1985, 4 Ob 134/85; 27.4.2011, 9 ObA 49/11p). Eine Berufung auf das Konkurrenzverbot ausschließende gesetzliche Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, AngG kommt nur dann zum Tragen, wenn im Zeitpunkt des Austritts oder der Kündigung dem Dienstgeber gegenüber "eine gewisse Manifestation der Berufung auf einen solchen Auflösungsgrund" erfolgt ist (OGH 17.9.1998, 8 ObA 121/98x; 15.1.2008, 10 Ob 37/07z; 24.11.2010, 9 ObA 19/10z).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019120008.J06Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021