RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2017/08/0006

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §12 Abs1
  1. BSVG § 12 heute
  2. BSVG § 12 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. BSVG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1990

Rechtssatz

In der Bestimmung des § 12 Abs. 1 BSVG wird bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Formalversicherung ausdrücklich auf die "Anmeldung" zur Pflichtversicherung abgestellt. Durch die bloße weitere Entgegennahme der Versicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Unterbleibens der Meldung einer für die Versicherungspflicht entscheidenden Sachverhaltsänderung wird daher keine Formalversicherung bewirkt, zumal ein für diese wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die Entgegennahme von Beiträgen aufgrund einer unrichtigen Anmeldung, fehlt (vgl. VwGH 12.12.1985, 85/08/0128, VwSlg. 11968 A; 15.12.1992, 92/08/0244).In der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, BSVG wird bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Formalversicherung ausdrücklich auf die "Anmeldung" zur Pflichtversicherung abgestellt. Durch die bloße weitere Entgegennahme der Versicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger nach Beendigung der Pflichtversicherung infolge Unterbleibens der Meldung einer für die Versicherungspflicht entscheidenden Sachverhaltsänderung wird daher keine Formalversicherung bewirkt, zumal ein für diese wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich die Entgegennahme von Beiträgen aufgrund einer unrichtigen Anmeldung, fehlt vergleiche VwGH 12.12.1985, 85/08/0128, VwSlg. 11968 A; 15.12.1992, 92/08/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080006.J09

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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