RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2017/08/0006

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

33 Bewertungsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BewG 1955
BSVG §23 Abs3
BSVG §23 Abs3 litc
BSVG §23 Abs5

Rechtssatz

§ 23 Abs. 3 und 5 BSVG sehen Modifikationen der Einheitsbewertung für jene Fälle vor, in denen die Regelungen des BewG 1955 für Zwecke der Sozialversicherung unter anderem wegen des verschiedenen Betriebsbegriffs nicht tauglich sind (vgl. eingehend VwGH 18.12.1986, 82/08/0033). Ein Fall dieser Art findet sich (auch) in § 23 Abs. 3 lit. c BSVG, wonach bei Verpachtung land(forst)wirtschaftlicher Flächen der Einheitswert um die für die Pachtflächen in Betracht kommenden Ertragswerte - und zwar um die in den bindenden Einheitswertbescheiden der Einheitswertfestsetzung zugrunde gelegten Hektarsätze - zu vermindern ist. Die eigenständige Ermittlung eines Ertragswerts durch den Sozialversicherungsträger kommt dabei nicht in Betracht, zumal § 23 Abs. 3 lit. c BSVG auf den "anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche" und nicht auf den Ertragswert der Fläche abstellt. Die "Anteilsmäßigkeit" kann sich folglich nur auf den Ertragswert (Hektarsatz) beziehen, der der Einheitsbewertung für den Verpächterbetrieb zugrunde gelegt wurde (siehe zur vergleichbaren Situation bei Zupachtungen: VwGH 25.6.2013, 2012/08/0063; neuerlich 82/08/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080006.J06

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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