RS Vwgh 2021/10/7 Ro 2021/05/0001

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §135
B-VG Art18 Abs1
KlGG Wr 1996
VwRallg

Rechtssatz

Zwar beinhaltet § 129 Abs. 10 1. Satz Wr BauO ein Gebot, nämlich jenes der Behebung jeder Abweichung von den Bauvorschriften, dieses bedarf aber zur näheren Konkretisierung einer weiteren Vorschrift, von der abgewichen wurde. Dass es sich beim Wr KlGG 1996 grundsätzlich um eine Bauvorschrift im Sinne des § 129 Abs. 10 Wr BauO handelt, bedeutet nicht, dass sämtliche darin enthaltenen Bestimmungen ohne weitere Prüfung als normative Anordnungen zu betrachten wären. Vielmehr ist zu ermitteln, welche Bestimmungen des Wr KlGG 1996 konkrete, für die Rechtsunterworfenen klar als solche erkennbare und zu beachtende Anordnungen treffen, deren Nichtbefolgung als Abweichung von den Bauvorschriften beurteilt werden können.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050001.J04

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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