RS Vwgh 2021/10/7 Ro 2021/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art18 Abs1
KlGG Wr 1996 §22
MRK Art7 Abs1
VStG §44a Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0017 E 26. Juni 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild

und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend

ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern der

Tatsbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als

Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet

ist. Erforderlich ist ferner, daß, wenn der strafbare

Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, der

Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist und

daß schließlich der Tatbestand einer Blankettstrafnorm mit

solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein muß, daß jedermann ihn

als solchen zu verstehen vermag (Hinweis VfGH E 13.12.1991,

VfSlg 12947/91).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050001.J02

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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