RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
WRG 1959 §31 Abs1
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der OGH hat im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochen, dass danach "jedermann", dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, zur Verantwortung gezogen werden kann, was insbesondere die Konsequenz hat, dass häufig mehrere (juristische und/oder physische) Personen als Verursacher in Betracht kommen, die dann solidarisch haften. Auch wenn die Anlage von einer juristischen Person betrieben wird, können doch die einzelnen gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 regelmäßig nur von physischen Personen gesetzt werden. Der nach Abs. 1 leg. cit. Verpflichtete ist also nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Soweit Geschäftsführern - oder auch anderen Mitarbeitern - die schädliche Einwirkung zuzurechnen ist, trifft sie gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber als "unmittelbare Täter" eine solidarische Verpflichtung (vgl. OGH 6.5.2008, 1 Ob 65/08b).Der OGH hat im Zusammenhang mit Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ausgesprochen, dass danach "jedermann", dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, zur Verantwortung gezogen werden kann, was insbesondere die Konsequenz hat, dass häufig mehrere (juristische und/oder physische) Personen als Verursacher in Betracht kommen, die dann solidarisch haften. Auch wenn die Anlage von einer juristischen Person betrieben wird, können doch die einzelnen gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 regelmäßig nur von physischen Personen gesetzt werden. Der nach Absatz eins, leg. cit. Verpflichtete ist also nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Soweit Geschäftsführern - oder auch anderen Mitarbeitern - die schädliche Einwirkung zuzurechnen ist, trifft sie gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber als "unmittelbare Täter" eine solidarische Verpflichtung vergleiche OGH 6.5.2008, 1 Ob 65/08b).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050128.L06

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten